Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. ²Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.