Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kündigen:
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. ²Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. ³Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. ⁴Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. ⁵Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.