Genossenschaftsgesetz
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Abschnitt 4: Prüfung und Prüfungsverbände
§ 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes
Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. ²Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.