freiRecht
Genossenschaftsgesetz

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  • Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder

§ 22b Zerlegung des Geschäftsanteils

(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. ²Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.

(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. ²§ 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. ³Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.