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Genossenschaftsgesetz

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  • Abschnitt 6: Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 80 Auflösung durch das Gericht

(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. ²Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. ²Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. ³Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.