Genossenschaftsgesetz
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Abschnitt 3: Verfassung der Genossenschaft
§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. ²Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. ³Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.