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Genossenschaftsgesetz

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  • Abschnitt 3: Verfassung der Genossenschaft

§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht

(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. ²An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. ³§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.

(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. ²§ 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.