Genossenschaftsgesetz
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Abschnitt 6: Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. ²Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. ³Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.