Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(1) Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. ²Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. ³Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war.
(2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.