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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 4: Allgemeine Vorschriften

§ 28 Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.