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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 3: Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt

§ 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt

Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).