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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 1: Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

§ 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt. ²Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach deren Auferlegung zu ermöglichen.