freiRecht
EuPAG

EuPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 4: Allgemeine Vorschriften

§ 30 Übergangsregelung

Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzuwenden. ²Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.