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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 4: Allgemeine Vorschriften

§ 26 Gleichgestellte Staaten

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.