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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 2: Vorübergehende Dienstleistung

§ 17 Berufshaftpflichtversicherung

Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. ²Ist dem Patentanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts ausgeübt wird.