Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
(1) Dienstleistende europäische Patentanwälte werden durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt. ²Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es insbesondere,
(2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend.
(3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts oder daran, dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen einholen.