EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
- Teil 1: Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 7 Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.