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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 1: Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

§ 3 Zweck der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende staatliche Prüfung. ²Mit ihr soll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Beruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden. ³Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt.