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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 4: Allgemeine Vorschriften

§ 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen der Patentanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht berufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.