freiRecht
EuPAG

EuPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

  • Teil 4: Allgemeine Vorschriften

§ 27 Statistik

Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. ²§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.