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Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

  • KAPITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 38 Statistik

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel und der gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 31 Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen und, soweit möglich, zur Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltstitel verlängert oder entzogen wurde. ²Statistische Angaben zu den zugelassenen Familienangehörigen von Forschern werden in derselben Weise übermittelt. ³Diese statistischen Angaben werden nach Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, nach Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel untergliedert.

(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. ²Das erste Berichtsjahr ist 2019.

(3) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt.