Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
(1) Eine Forschungseinrichtung, die einen Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken aufnehmen möchte, schließt mit diesem eine Aufnahmevereinbarung. ²Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Verträge, die die in Absatz 2 und gegebenenfalls die in Absatz 3 aufgeführten Elemente enthalten, für die Zwecke dieser Richtlinie als den Aufnahmevereinbarungen gleichwertig gelten.
(2) Die Aufnahmevereinbarung enthält Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die Aufnahmevereinbarung Folgendes enthält:
(4) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann schließen, wenn die Forschungstätigkeit von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt wurde:
(5) Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Mitgliedstaat zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet wird.
(6) Die Forschungseinrichtung unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung der Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.
(7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Forschungseinrichtung den zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Forschungstätigkeit durchgeführt worden ist.
(8) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach diesem Artikel geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltstitel der betroffenen Forscher hat.