Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
(1) Forscher haben gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2011/98/EU Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Forscher einschränken
(3) Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie Studenten haben gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2011/98/EU vorbehaltlich der Beschränkungen nach Absatz 2 des vorgenannten Artikels Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(4)
Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie Schüler haben Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß dem nationalen Recht in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zur Versorgung mit Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, sowie gegebenenfalls in Bezug auf die Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihnen in Bezug auf Verfahren zur Erlangung von Wohnraum und/oder Dienstleistungen, die durch öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen nach Maßgabe des nationalen Rechts erbracht werden, keine Gleichbehandlung zu gewähren.