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Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

  • KAPITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 37 Zusammenarbeit zwischen Kontaktstellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die effektiv zusammenarbeiten und die zur Durchführung der Artikel 28 bis 32 benötigten Informationen entgegennehmen und weiterleiten. ²Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstellen Folgendes mit:

a)
die für die Mobilität gemäß den Artikeln 28 bis 31 geltenden Verfahren;
b)
ob dieser Mitgliedstaat die Zulassung von Studenten und Forschern ausschließlich über zugelassene Forschungseinrichtungen oder Hochschuleinrichtungen gestattet;
c)
die multilateralen Programme für Studenten und Forscher mit Mobilitätsmaßnahmen und die Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen.