Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
(1) In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Teilnahme an einem Praktikum gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7
i) | eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten, |
ii) | die Dauer des Praktikums, |
iii) | die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten, |
iv) | die Arbeitszeiten des Praktikanten und |
v) | das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und der aufnehmenden Einrichtung; |
(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das Praktikum den gleichen Bereich wie der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Hochschulabschluss bzw. das dort genannte Studium betrifft und dem gleichen Qualifikationsniveau entspricht.
(3) Die Mitgliedstaaten können von der aufnehmenden Einrichtung verlangen zu belegen, dass die Praktikumsstelle keinen Arbeitsplatz ersetzt.
(4) Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht eine schriftliche Zusage der aufnehmenden Einrichtung verlangen, in der sie sich verpflichtet, in den Fällen, in denen ein Praktikant illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten des Aufenthalts und der Rückführung zu erstatten. ²Die finanzielle Haftung der aufnehmenden Einrichtung endet spätestens sechs Monate nach dem Ende der Praktikumsvereinbarung.