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Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

  • KAPITEL V: RECHTE

Art. 26 Familienangehörige von Forschern

(1) Für die Zwecke der Erteilung einer Erlaubnis an Familienangehörige von Forschern, dem Forscher in den ersten Mitgliedstaat oder — im Fall einer langfristigen Mobilität — in die zweiten Mitgliedstaaten nachzufolgen, wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG mit den in diesem Artikel festgelegten Abweichungen an.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Forscher begründete Aussicht darauf haben muss, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und -maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG erteilt ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Bedingungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind. ²Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag für die Familienangehörigen gleichzeitig mit dem Antrag für den Forscher auf Zulassung oder langfristige Mobilität, wenn der Antrag für die Familienangehörigen gleichzeitig gestellt wurde. ³Den Familienangehörigen wird die Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt, wenn dem Forscher ein Aufenthaltstitel nach Artikel 17 ausgestellt wird.

(5) Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG endet die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen in der Regel mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, der dem Forscher ausgestellt wurde. ²Dies gilt gegebenenfalls auch für Aufenthaltstitel, die Forschern zum Zwecke der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung gemäß Artikel 25 ausgestellt wurden. ³Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente von Familienangehörigen mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.

(6) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG sehen der erste Mitgliedstaat oder — im Fall einer langfristigen Mobilität — die zweiten Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt vor, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, etwa eine besonders hohe Arbeitslosigkeit.