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Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

  • KAPITEL VII: VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Art. 33 Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen oder — in Fällen nach Artikel 24 — Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, vorsehen. ²Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.