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Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

  • KAPITEL III: AUFENTHALTSTITEL UND AUFENTHALTSDAUER

Art. 18 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

(1) 

Ein Aufenthaltstitel für Forscher wird für mindestens ein Jahr oder für die Dauer der Aufnahmevereinbarung ausgestellt, wenn diese kürzer ist. ²Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.

³Ein Aufenthaltstitel für Forscher, die an einem bestimmten Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, wird für mindestens zwei Jahre oder für die Dauer der Aufnahmevereinbarung ausgestellt, wenn diese kürzer ist. Werden die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nicht für die gesamten zwei Jahre oder für die gesamte Dauer der Aufnahmevereinbarung erfüllt, gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, nachzuprüfen, ob die Gründe für die Entziehung nach Artikel 21 nicht zutreffen.

(2) 

Ein Aufenthaltstitel für Studenten wird für mindestens ein Jahr oder für die Studiendauer ausgestellt, wenn diese kürzer ist. ²Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.

³Ein Aufenthaltstitel für Studenten, die an einem bestimmten Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird für mindestens zwei Jahre oder für die Studiendauer ausgestellt, wenn diese kürzer ist. Werden die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nicht für die gesamten zwei Jahre oder für die gesamte Studiendauer erfüllt, gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, nachzuprüfen, ob die Gründe für die Entziehung nach Artikel 21 nicht zutreffen.

(3) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist.

(4) Ein Aufenthaltstitel für Schüler wird für die Dauer des Schüleraustauschprogramms oder Bildungsvorhabens, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt, oder für höchstens ein Jahr ausgestellt. ²Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einmalige Verlängerung des Aufenthaltstitels um die zum Abschluss des Schüleraustauschprogramms oder des Bildungsvorhabens erforderliche Dauer zuzulassen, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.

(5) Ein Aufenthaltstitel für Au-pair-Kräfte wird für die Dauer der Vereinbarung mit der Gastfamilie, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt, oder für höchstens ein Jahr ausgestellt. ²Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einmalige Verlängerung des Aufenthaltstitels um höchstens sechs Monate zuzulassen, wenn die Gastfamilie einen begründeten Antrag gestellt hat und Artikel 21 keine Anwendung findet.

(6) 

Ein Aufenthaltstitel für Praktikanten wird für die Dauer der Praktikumsvereinbarung, wenn diese weniger als sechs Monate beträgt, oder für höchstens sechs Monate ausgestellt. ²Wenn die Vereinbarung länger als sechs Monate dauert, kann der Aufenthaltstitel gemäß dem nationalen Recht für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einmalige Verlängerung des Aufenthaltstitels um die zum Abschluss des Praktikums erforderliche Dauer zuzulassen, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.

(7) Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird für die Dauer der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vereinbarung, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt, oder für höchstens ein Jahr ausgestellt. ²Wenn die Vereinbarung länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel gemäß dem nationalen Recht für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt werden.

(8) Beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments des betreffenden Drittstaatsangehörigen weniger als ein Jahr oder weniger als zwei Jahre in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nicht über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinaus geht.

(9) Wenn die Mitgliedstaaten Einreise und Aufenthalt im ersten Jahr auf der Grundlage eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zulassen, muss ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums für den längerfristigen Aufenthalt eingereicht werden. ²Die Aufenthaltserlaubnis wird ausgestellt, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.