Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
(1) In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie muss der Drittstaatsangehörige zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7
(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung als Au-pair-Kraft beantragt, folgende Nachweise erbringt:
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Vermittlung von Au-pair-Kräften ausschließlich von einer Au-pair-Vermittlungsstelle nach den Bedingungen des nationalen Rechts vorgenommen werden darf.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angehörigen der Gastfamilie eine andere Staatsangehörigkeit haben als der Drittstaatsangehörige, der die Zulassung zwecks Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit beantragt, und darüber hinaus keine familiäre Bindung zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen haben.
(5) Die Höchstzahl von Stunden pro Woche einer Au-pair-Tätigkeit ist auf 25 Stunden beschränkt. ²Die Au-pair-Kräfte müssen mindestens einen Tag pro Woche von ihren Au-pair-Pflichten befreit sein.
(6) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag festsetzen, der den Au-pair-Kräften als Taschengeld zu zahlen ist.