freiRecht
Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

  • KAPITEL II: ZULASSUNG

Art. 16 Besondere Bedingungen für Au-pair-Kräfte

(1) In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie muss der Drittstaatsangehörige zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7

a)
eine Vereinbarung zwischen dem Drittstaatsangehörigen und der Gastfamilie vorlegen, in der die Rechte und Pflichten des Drittstaatsangehörigen als Au-pair-Kraft, einschließlich der Einzelheiten zu dem ihm zustehenden Taschengeld, geeignete Bestimmungen, die der Au-pair-Kraft die Teilnahme an Kursen ermöglichen, und die maximale Stundenzahl für die häuslichen Pflichten, festgelegt sind;
b)
zwischen 18 und 30 Jahren alt sein. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch Drittstaatsangehörige als Au-pair-Kräfte zulassen, die das Höchstalter überschreiten;
c)
nachweisen, dass die Gastfamilie oder eine Au-pair-Vermittlungsstelle, soweit im nationalen Recht vorgesehen, die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für Unterhaltskosten, Unterkunft und bei Unfallrisiken.

(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung als Au-pair-Kraft beantragt, folgende Nachweise erbringt:

a)
Grundkenntnisse der Sprache des betreffenden Mitgliedstaats oder
b)
den Abschluss einer Sekundarschule, Berufsqualifikationen oder gegebenenfalls nach nationalem Recht einen Nachweis darüber, dass er die Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs erfüllt.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Vermittlung von Au-pair-Kräften ausschließlich von einer Au-pair-Vermittlungsstelle nach den Bedingungen des nationalen Rechts vorgenommen werden darf.

(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angehörigen der Gastfamilie eine andere Staatsangehörigkeit haben als der Drittstaatsangehörige, der die Zulassung zwecks Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit beantragt, und darüber hinaus keine familiäre Bindung zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen haben.

(5) Die Höchstzahl von Stunden pro Woche einer Au-pair-Tätigkeit ist auf 25 Stunden beschränkt. ²Die Au-pair-Kräfte müssen mindestens einen Tag pro Woche von ihren Au-pair-Pflichten befreit sein.

(6) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag festsetzen, der den Au-pair-Kräften als Taschengeld zu zahlen ist.