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Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

  • KAPITEL VI: MOBILITÄT INNERHALB DER UNION

Art. 32 Schutzmaßnahmen und Sanktionen in Mobilitätsfällen

(1) 

Wird der Aufenthaltstitel für Forschungs- oder Studienzwecke von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und überschreitet der Forscher oder Student eine Außengrenze, um im Rahmen der Mobilität in einen zweiten Mitgliedstaat einzureisen, so sind die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats berechtigt, als Nachweis für die Mobilität den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel sowie Folgendes zu verlangen:

a)
eine Kopie der Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 31 Absatz 2, oder
b)
wenn der zweite Mitgliedstaat die Mobilität ohne Mitteilung gestattet — den Nachweis, dass der Student einen Teil des Studiums im zweiten Mitgliedstaat im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen absolviert, oder bei Forschern entweder eine Kopie der Aufnahmevereinbarung, in der die Einzelheiten der Mobilität des Forschers angegeben sind, oder — falls die Einzelheiten der Mobilität nicht in der Aufnahmevereinbarung angegeben sind — ein Schreiben der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat, in dem mindestens die Dauer der Mobilität innerhalb der Union und der Standort der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat angegeben sind.

Bei Familienangehörigen der Forscher sind die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats berechtigt, als Nachweis für die Mobilität den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel und eine Kopie der Mitteilung gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder einen Nachweis, dass sie den Forscher begleiten, zu verlangen.

(2) Entziehen die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats den Aufenthaltstitel, so unterrichten sie gegebenenfalls unverzüglich die Behörden des zweiten Mitgliedstaats.

(3) Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass er von der aufnehmenden Einrichtung des zweiten Mitgliedstaats oder von dem Forscher oder Studenten über jedwede Änderung unterrichtet wird, die sich auf die Bedingungen auswirkt, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde.

(4) Werden die Bedingungen für die Mobilität von dem Forscher oder gegebenenfalls seinen Familienangehörigen oder dem Studenten nicht oder nicht mehr erfüllt,

a)
kann der zweite Mitgliedstaat von dem Forscher und gegebenenfalls seinen Familienangehörigen oder dem Studenten verlangen, unverzüglich jedwede Tätigkeiten einzustellen und sein Hoheitsgebiet zu verlassen;
b)
gestattet der erste Mitgliedstaat auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats die Wiedereinreise des Forschers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen oder des Studenten ohne Formalitäten und unverzüglich. Dies gilt auch, wenn der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel abgelaufen oder während der Inanspruchnahme der Mobilität im zweiten Mitgliedstaat entzogen worden ist.

(5) Wird die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, von dem Forscher oder seinen Familienangehörigen oder dem Studenten überschritten, so konsultiert dieser Mitgliedstaat das Schengener Informationssystem. ²Dieser Mitgliedstaat verweigert die Einreise bzw. erhebt Einwände gegen die Mobilität von Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind.