Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
(1)
Wird der Aufenthaltstitel für Forschungs- oder Studienzwecke von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und überschreitet der Forscher oder Student eine Außengrenze, um im Rahmen der Mobilität in einen zweiten Mitgliedstaat einzureisen, so sind die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats berechtigt, als Nachweis für die Mobilität den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel sowie Folgendes zu verlangen:
Bei Familienangehörigen der Forscher sind die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats berechtigt, als Nachweis für die Mobilität den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel und eine Kopie der Mitteilung gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder einen Nachweis, dass sie den Forscher begleiten, zu verlangen.
(2) Entziehen die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats den Aufenthaltstitel, so unterrichten sie gegebenenfalls unverzüglich die Behörden des zweiten Mitgliedstaats.
(3) Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass er von der aufnehmenden Einrichtung des zweiten Mitgliedstaats oder von dem Forscher oder Studenten über jedwede Änderung unterrichtet wird, die sich auf die Bedingungen auswirkt, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde.
(4) Werden die Bedingungen für die Mobilität von dem Forscher oder gegebenenfalls seinen Familienangehörigen oder dem Studenten nicht oder nicht mehr erfüllt,
(5) Wird die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, von dem Forscher oder seinen Familienangehörigen oder dem Studenten überschritten, so konsultiert dieser Mitgliedstaat das Schengener Informationssystem. ²Dieser Mitgliedstaat verweigert die Einreise bzw. erhebt Einwände gegen die Mobilität von Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind.