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Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

  • KAPITEL IV: GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG, ENTZIEHUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG EINES AUFENTHALTSTITELS

Art. 21 Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

(1) Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel oder verweigern gegebenenfalls eine Verlängerung, wenn

a)
der Drittstaatsangehörige die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 — mit Ausnahme des Absatzes 6 — oder die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14, 16 oder die Bedingungen des Artikels 18 nicht mehr erfüllt;
b)
der Aufenthaltstitel oder die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;
c)
der betreffende Mitgliedstaat eine Zulassung ausschließlich durch eine zugelassene aufnehmende Einrichtung genehmigt und die aufnehmende Einrichtung nicht zugelassen ist.
d)
der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die der Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt zugelassen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn

a)
die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, ein Dritter nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
b)
soweit einschlägig, die Beschäftigungsbedingungen nach nationalem Recht, gemäß Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die aufnehmende Einrichtung oder die Gastfamilie, die den Drittstaatsangehörigen beschäftigt, nicht erfüllt werden;
c)
gegen die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, einen Dritten nach Artikel 12 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden;
d)
die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erleichtern;
e)
sich gegebenenfalls die Geschäftstätigkeit der aufnehmenden Einrichtung gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
f)
bei Studenten die zeitlichen Beschränkungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 24 nicht eingehalten werden oder wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht.

(3) Im Falle einer Entziehung kann ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung, ob keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß Absatz 2 Buchstabe f erzielt wurden, mit der aufnehmenden Einrichtung Rücksprache halten.

(4) Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aus diesen Gründen verweigern.

(5) Beantragt ein Drittstaatsangehöriger die Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Mitgliedstaat — mit Ausnahme eines Forschers, der sein Beschäftigungsverhältnis mit der gleichen aufnehmenden Einrichtung fortsetzt —, so kann dieser Mitgliedstaat überprüfen, ob die entsprechende Stelle durch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder durch andere Unionsbürger beziehungsweise durch Drittstaatsangehörige, die in diesem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, besetzt werden könnte; trifft dies zu, kann die Verlängerung des Aufenthaltstitels verweigert werden. ²Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.

(6) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel eines Studenten im Einklang mit Absatz 2 Buchstaben a, c, d, oder e zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, so kann der Student einen Antrag auf Aufnahme durch eine andere Hochschuleinrichtung einreichen, damit er dort in einem gleichwertigen Studiengang sein Studium abschließen kann. ²Dem Studenten wird der Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erlaubt, bis die zuständigen Behörden über den Antrag entschieden haben.

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.