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Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • KAPITEL VIII: ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EU) NR. 1077/2011

Art. 38 Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:"Artikel 5
Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac
In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
a)die Aufgaben, die der Agentur durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten übertragen wurden; und
b)Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.
2.
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Buchstaben u und v erhalten folgende Fassung:
"u)den Jahresbericht über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anzunehmen;
v)zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Stellung zu nehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen Sorge zu tragen;"
b)Buchstabe x erhält folgende Fassung:
"x)Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu erstellen;"
c)Buchstabe z erhält folgende Fassung:
"z)dafür zu sorgen, dass die Liste der gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 benannten Stellen jährlich veröffentlicht wird;"
3.
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"4.   Europol und Eurojust können an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das SIS II betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI stehen. Europol kann auch an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das VIS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder Eurodac betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 stehen."
4.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g)unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nachzukommen;"
b)Absatz 6 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i)die Entwürfe der Berichte über die technische Funktionsweise jedes der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t genannten IT-Großsysteme und den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u auf der Grundlage der Kontroll- und Bewertungsergebnisse;"
5.
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"3. ³  Europol und Eurojust können jeweils einen Vertreter in die SIS II-Beratergruppe entsenden. Europol kann auch einen Vertreter in die VIS-Beratergruppe und die Eurodac-Beratergruppe entsenden.".