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Beschluss (JI) 2007/533

Beschluss (JI) 2007/533

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

  • KAPITEL III: ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE

Art. 17 Geheimhaltung — Verwaltungsbehörde

(1) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf all diejenigen ihrer Mitarbeiter an, die mit SIS-II-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses vergleichbare Standards einzuhalten sind. ²Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

(2) Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.