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Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • KAPITEL VII: DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG

Art. 37 Haftung

(1) Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch eine andere Handlung, die dieser Verordnung zuwiderläuft, ein Schaden entstanden ist, hat das Recht, von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. ²Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.

(2) Für Schäden am Zentralsystem, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ist dieser Mitgliedstaat haftbar, sofern und soweit die Agentur oder ein anderer Mitgliedstaat keine angemessenen Schritte unternommen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats.