Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 20. Juli 2015.
Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission und die Agentur, sobald sie die technischen Vorkehrungen für die Datenübermittlung an das Zentralsystem getroffen haben, in jedem Fall aber nicht später als 20. Juli 2015.
ANHANG I
Datenformat und fingerabdruckblatt
Datenformat für den Austausch von Fingerabdruckdaten
Folgendes Format für den Austausch von Fingerabdruckdaten wird vorgeschrieben:
ANSI/NIST-ITL 1a-1997, Ver.3, Juni 2001 (INT-1) und alle zukünftigen Fortentwicklungen dieses Standards.
Norm für die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten
Es gilt folgende ISO-Norm: ISO 3166 – 2 – Buchstaben-Code.
ANHANG II
Aufgehobene Verordnungen (gemäß Artikel 45)
Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates | (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates | (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1) |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 407/2002 | Diese Verordnung |
Artikel 2 | Artikel 24 |
Artikel 3 | Artikel 25 Absätze 1 bis 3 |
— | Artikel 25 Absätze 4 und 5 |
Artikel 4 | Artikel 26 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 3 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | — |