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Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • KAPITEL III: DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WERDEN

Art. 14 Erfassung und Übermittlung von Fingerabdruckdaten

(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt jedem mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger ab.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an das Zentralsystem die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1, die nicht zurückgewiesen wurden:

a)
Fingerabdruckdaten
b)
Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem die Person aufgegriffen wurde
c)
Geschlecht
d)
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
e)
Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke
f)
Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem
g)
Benutzerkennwort

(3) In Fällen, in denen Personen in der in Absatz 1 beschriebenen Weise aufgegriffen wurden und sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, aber, nachdem sie aufgegriffen wurden, für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden die Bewegungsfreiheit durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, werden die in Absatz 2 genannten Daten zu diesen Personen abweichend von Absatz 2 vor der Beendigung der Haft, des Gewahrsams oder der Festnahme übermittelt.

(4) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. ²Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 25 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Weise aufgegriffenen Person ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

(5) 

In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke von dieser Person abgenommen werden können, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese Fingerabdrücke abgenommen und übermittelt.

Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.