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Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • KAPITEL VII: DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG

Art. 27 Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten

(1) 

Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die von ihm übermittelten Daten, die gemäß dieser Verordnung im Zentralsystem gespeichert sind.

Kein Mitgliedstaat darf von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Daten abfragen oder solche Daten erhalten, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Abgleichs nach Artikel 9 Absatz 5 sind.

(2) Zugriff nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die im Zentralsystem gespeicherten Daten haben diejenigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die in Artikels 1 Absatz 1 festgelegten Zwecke benannt worden sind. ²Bei der Benennung wird die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zuständige Einheit genau angegeben. ³Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der Agentur unverzüglich ein Verzeichnis dieser Dienststellen und aller daran vorgenommenen Änderungen. Die Agentur veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen veröffentlicht die Agentur jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.

(3) Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 1 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an das Zentralsystem übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

(4) 

Hat ein Mitgliedstaat oder die Agentur Grund zu der Annahme, dass im Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich falsch sind, so benachrichtigt er/sie so bald wie möglich den Herkunftsmitgliedstaat.

²Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die Speicherung von Daten unter Verstoß gegen diese Verordnung im Zentralsystem gespeichert wurden, so benachrichtigt er so bald wie möglich die Agentur, die Kommission und den Herkunftsmitgliedstaat. ³Der Herkunftsmitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich.

(5) Die Agentur übermittelt im Zentralsystem gespeicherte Daten nicht an die Behörden eines Drittstaats und stellt ihnen diese auch nicht zur Verfügung. ²Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Daten an Drittländer, für die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gilt.