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Verordnung (EG) 2006/1987

Verordnung (EG) 2006/1987

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

  • KAPITEL VI: DATENSCHUTZ

Art. 45 Überwachung der Verwaltungsbehörde

1.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. ²Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.

2. ³ Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Ein Bericht über diese Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.