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Verordnung (EG) 2006/1987

Verordnung (EG) 2006/1987

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

  • KAPITEL III: ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE

Art. 17 Geheimhaltung - Verwaltungsbehörde

1.  Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit SIS-II-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 dieser Verordnung vergleichbare Standards einzuhalten sind. ²Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

2.  Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.