freiRecht
Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • KAPITEL VII: DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG

Art. 25 Datenabgleich und Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem angemessenen Qualität. ²Soweit erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Zentralsystem erstellten Abgleichergebnisse eine sehr hohe Treffergenauigkeit erreichen, legt die Agentur Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden Fingerabdruckdaten fest. ³Das Zentralsystem überprüft so bald wie möglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruckdaten. Sind die Fingerabdruckdaten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet, teilt das Zentralsystem dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dann qualitativ geeignete Fingerabdruckdaten, für die er die gleiche Kennnummer wie beim vorherigen Fingerabdruckdatensatz verwendet.

(2) Das Zentralsystem führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen durch. ²Jede Anfrage wird innerhalb von 24 Stunden bearbeitet. ³Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des nationalen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet das Zentralsystem die Anfrage vorrangig, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen legt die Agentur Kriterien zur Sicherstellung der vorrangigen Behandlung von Anfragen fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

(3) Die Agentur legt die Verfahren für die Verarbeitung der eingegangenen Daten und die Übermittlung des Ergebnisses des Datenabgleichs fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

(4) 

Das Ergebnis des Datenabgleichs wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. ²Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgenommen.

Vom Zentralsystem erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind.

(5) Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß Absatz 4, dass das vom Zentralsystem übermittelte Abgleichergebnis nicht den Fingerabdruckdaten entspricht, die zum Zwecke eines Abgleichs übermittelt wurden, löschen die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs sofort und teilen dies der Kommission und der Agentur so bald wie möglich, spätestens jedoch nach drei Arbeitstagen mit.