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Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • KAPITEL II: PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Art. 10 Informationen zur Rechtsstellung der betroffenen Person

Die nachstehenden Informationen werden an das Zentralsystem übermittelt und dort im Einklang mit Artikel 12 zum Zwecke der Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 gespeichert:
a)
Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, oder eine andere Person nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aktualisiert dieser seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Ankunft.
b)
Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person und fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu.
c)
Sobald der Herkunftsmitgliedstaat nachweist, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 11 in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, um die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern.
d)
Sobald der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, denen eine Rücknahme oder Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorangegangen ist, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem diese abgeschoben wurde oder das Hoheitsgebiet verlassen hat.
e)
Der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Verantwortung für die Prüfung des Antrags übernimmt, aktualisiert seinen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung, den Antrag zu prüfen, getroffen wurde.