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Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) 2013/603

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • KAPITEL VI: VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH UND DIE ÜBERTRAGUNG VON DATEN FÜR GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKE

Art. 20 Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu Eurodac

(1) 

Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn der Abgleich mit den folgenden Datenbanken nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt hat:

den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken,
den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI, wenn entsprechende Abgleiche technisch möglich sind, es sei denn, es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass ein Abgleich mit dieses Systemen nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Diese hinreichenden Gründe werden in den begründeten elektronischen Antrag auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten aufgenommen, der von der benannten Behörde der Prüfstelle übermittelt wird und
dem Visa-Informationssystem sofern die in dem Beschluss 2008/633/JHA enthaltenen Voraussetzungen für einen solchen Abgleich vorliegen,

sowie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
der Abgleich ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich, das heißt, es besteht ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse,, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank verhältnismäßig ist;
b)
der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d.h., es findet kein systematischer Abgleich statt) und
c)
es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder sonstiger schwerer Straftaten einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird;

(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruckdaten beschränkt.