Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1)
Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn der Abgleich mit den folgenden Datenbanken nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt hat:
sowie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruckdaten beschränkt.