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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL II: GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

Art. 9 Von einem Drittlandsbetreiber auf Strecken in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzte Luftfahrzeuge

(1) 

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzung und ihr Betrieb müssen die geltenden ICAO-Standards erfüllen. ²Sind diesbezügliche Standards nicht vorhanden, müssen diese Luftfahrzeuge und ihr Betrieb die in den Anhängen I, III, IV und, falls anwendbar, Anhang Vb festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern diese Anforderungen den Rechten dritter Länder aufgrund internationaler Übereinkünfte nicht zuwiderlaufen.

(2) 

Betreiber, die mit dem gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind und dabei Luftfahrzeuge nach Absatz 1 einsetzen, müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel verfügen, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann erfüllt werden, indem von einem Drittland oder in dessen Namen ausgestellte Zeugnisse anerkannt werden.

³Die Befähigung und Mittel nach Unterabsatz 1 werden durch das Ausstellen einer Genehmigung anerkannt. Die dem Betreiber gewährten Sonderrechte sowie der Umfang des Betriebs sind darin zu vermerken.

(3) Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind und dabei Luftfahrzeuge nach Absatz 1 einsetzen, können verpflichtet werden, ihre Befähigung und ihre Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb dieses Luftfahrzeugs verbunden sind, in einer Erklärung anzugeben.

(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)
das Verfahren, nach dem gestattet werden kann, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge oder Besatzungsmitglieder, die nicht über ein den ICAO-Normen entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eine entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden;
b)
die Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs in Einklang mit Absatz 1;
c)
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsbestimmungen die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Betreibergenehmigung nach Absatz 2, wobei die vom Eintragungsstaat oder vom Betreiberstaat ausgestellten Zeugnisse berücksichtigt werden;
d)
die Sonderrechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Genehmigungen;
e)
die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in Absatz 3 genannten Betreiber und für deren Beaufsichtigung;
f)
die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 22 Absatz 1.

(5) 

Bei der Annahme der in Absatz 4 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass

a)
gegebenenfalls von der ICAO empfohlene Praktiken und Anleitungen angewandt werden;
b)
die Anforderungen nicht über die Anforderungen hinausgehen, die an die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge und die Betreiber derartiger Luftfahrzeuge gestellt werden;
c)
gegebenenfalls Maßnahmen angewandt werden, die nach Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurden;
d)
das Verfahren zur Erlangung der Genehmigungen in allen Fällen einfach, angemessen, kostengünstig und wirksam ist und Anforderungen und Nachweise der Einhaltung vorsieht, die der Komplexität der Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko angemessen sind. Bei dem Verfahren wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
i)
die Ergebnisse des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht;
ii)
Informationen aus Vorfeldinspektionen und -aufzeichnungen des Programms über die Sicherheitsuntersuchung für ausländische Luftfahrzeuge (SAFA) und
iii)
sonstige anerkannte Informationen über Sicherheitsaspekte in Bezug auf den betreffenden Betreiber;

e)
Sicherheitsaspekten im Zusammenhang mit ATM/ANS- Rechnung getragen wird.