Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
KAPITEL I: GRUNDSÄTZE
(1) Diese Verordnung gilt für:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
(3)
Die Mitgliedstaaten tragen, soweit dies möglich ist, dafür Sorge, dass öffentlich zugängliche Militäreinrichtungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b oder von Militärpersonal erbrachte Dienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mindestens dem Sicherheitsniveau entspricht, das nach den in den Anhängen Va und Vb festgelegten grundlegenden Anforderungen verlangt wird.
(1) Hauptziel dieser Verordnung ist die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa.
(2) In den von dieser Verordnung erfassten Bereichen bestehen folgende weitere Ziele:
(3) Die Mittel zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele sind
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
KAPITEL II: GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
(1)
Luftfahrzeuge, einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die
müssen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Personen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b, c oder d befasst sind, müssen dieser Verordnung nachkommen.
(3)
Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b, c oder d muss dieser Verordnung entsprechen.
(3a) Flugplätze, einschließlich ihrer Ausrüstung, die in einem Hoheitsgebiet gelegen sind, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind und für den gewerblichen Flugbetrieb genutzt werden, und auf denen Flugbetrieb unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren stattfindet, und
müssen dieser Verordnung entsprechen. Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb solcher Flugplätze befasst sind, müssen dieser Verordnung entsprechen.
(3b) Abweichend von Absatz 3a können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Flugplatz von den Vorschriften dieser Verordnung freizustellen, der:
⁵Wenn eine solche Freistellung durch einen Mitgliedstaat den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften nicht entspricht, trifft die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 7 genannten Verfahren bei Schutzmaßnahmen die Entscheidung, die betreffende Freistellung nicht zu gestatten. ⁶In diesem Fall widerruft der betreffende Mitgliedstaat die Freistellung.
⁷(3c) ATM/ANS, die im Luftraum über dem Geltungsgebiet des Vertrags und im Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung anwenden, bereitgestellt werden, müssen der vorliegenden Verordnung entsprechen. ⁸Systeme und Komponenten, Personen und Organisationen, die bei der Bereitstellung dieser ATM/ANS eingesetzt werden bzw. damit befasst sind, müssen dieser Verordnung entsprechen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge mit Ausnahme von Luftfahrzeugen nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.
(6) Diese Verordnung lässt die Rechte von Drittländern aus internationalen Übereinkünften, insbesondere aus dem Abkommen von Chicago, unberührt.
(1) Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c müssen die in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit erfüllen.
(2)
Für Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b und daran angebrachte Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen ist der Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen wie folgt zu erbringen:
Zusätzlich gilt Folgendes:
(3) Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und daran angebrachte Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen Absatz 2 Buchstaben a, b und e des vorliegenden Artikels entsprechen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes:
(5) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(6) Bei dem Erlass der in Absatz 5 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese
(1)
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 11-B von Band I und der Änderung 8 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen.
(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Bedingungen des Absatzes 1, um diese mit nachfolgenden Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge, die nach Annahme dieser Verordnung in Kraft treten und in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, in Einklang zu bringen, sofern durch diese Anpassungen der Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird, werden nach dem in Artikel 65 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Bedingungen des Absatzes 1 durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 5genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wobei erforderlichenfalls der Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen herangezogen wird.
(1) Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, müssen den in Anhang III aufgeführten einschlägigen „grundlegenden Anforderungen“ genügen.
(2)
Außer im Rahmen der Ausbildung darf eine Person die Funktion des Piloten nur dann ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen Zeugnisses ist, die der auszuführenden Tätigkeit entsprechen.
Einer Person wird nur dann eine Lizenz erteilt, wenn sie die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, Sprachkenntnisse und Erfahrung gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt.
³Einer Person wird ein ärztliches Zeugnis nur dann ausgestellt, wenn sie die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt. ⁴Dieses ärztliche Zeugnis kann von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren ausgestellt werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann im Falle einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr ein Arzt für Allgemeinmedizin, dem der Gesundheitszustand des Antragstellers hinreichend genau bekannt ist, im Einklang mit den detaillierten Durchführungsbestimmungen, die nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden, als flugmedizinischer Sachverständiger fungieren, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist; die Durchführungsbestimmungen stellen sicher, dass das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.
Die dem Piloten gewährten Sonderrechte sowie der Geltungsbereich der Lizenz und des ärztlichen Zeugnisses sind in der Lizenz und dem Zeugnis zu vermerken.
Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3 können durch Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Piloten handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.
(3)
Die Befähigung der Ausbildungseinrichtungen für Piloten und der flugmedizinischen Zentren, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen wahrzunehmen, wird durch Ausstellung einer Zulassung anerkannt.
Ausbildungseinrichtungen für Piloten oder flugmedizinischen Zentren wird eine Zulassung erteilt, wenn die betreffende Organisation die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt.
Die durch die Zulassung gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.
(4)
Für jedes zur Pilotenausbildung verwendete Flugsimulationsübungsgerät muss ein Zeugnis vorliegen. ²Das Zeugnis wird erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Gerät die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt.
(5)
Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatorausbildung oder die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind, sowie flugmedizinische Sachverständige müssen im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sein. ²Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt.
Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.
(6) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ²In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(7)
Beim Erlass der in Absatz 6 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Pilotenausbildung entsprechen.
Diese Maßnahmen umfassen auch Bestimmungen für die Ausstellung aller Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen, die nach dem Abkommen von Chicago erforderlich sind, und für die Ausstellung einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr, die nichtgewerblichen Flugverkehr unter Nutzung eines Luftfahrzeugs mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 000 kg abdeckt, das die in Artikel 3 Buchstabe j genannten Kriterien nicht erfüllt.
(1)
Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb genügen.
(2) Sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, müssen Betreiber, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. ²Diese Befähigung und diese Mittel werden durch das Ausstellen eines Zeugnisses anerkannt. ³Die dem Betreiber gewährten Sonderrechte sowie der Umfang des Betriebs sind darin zu vermerken.
(3) Sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, müssen Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind, ihre Befähigung und ihre Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb der Luftfahrzeuge verbunden sind, in einer Erklärung angeben.
(4) Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, müssen den in Anhang IV festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Rahmen des gewerblichen Flugbetriebs eingesetzte Flugbegleiter müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, wie sie ursprünglich in OPS 1.1005 Buchstabe d in Anhang III Abschnitt O der Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt beschrieben ist; nach Ermessen des Mitgliedstaats kann diese Bescheinigung von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
(5)
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ²In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(6)
Für die in Absatz 5 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:
(1) Flugplätze und Flugplatzausrüstungen sowie der Betrieb von Flugplätzen. ²müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang Va und, falls anwendbar, Anhang Vb genügen.
(2) Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen durch Flugplätze und Flugplatzausrüstungen sowie beim Betrieb von Flugplätzen wird wie folgt festgestellt:
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen getroffen werden, um die Flugplätze vor Handlungen und Entwicklungen in deren Umgebung zu schützen, die inakzeptable Gefahren für Luftfahrzeuge, die den Flugplatz nutzen, hervorrufen können.
(4) Die Flugplatzbetreiber überwachen Handlungen und Entwicklungen, die unannehmbare Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt in ihrer Umgebung hervorrufen können, und treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen zur Gefahrminderung.
(5)
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in diesem Artikel genannten Anforderungen durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren erlassen.
In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(6) Für die in Absatz 5 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:
(1) Die Bereitstellung von ATM/ANS muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb und, soweit praktikabel, Anhang Va genügen.
(2) Die Anbieter von ATM/ANS müssen im Besitz eines Zeugnisses sein. ²Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn der Anbieter nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit den Sonderrechten des Anbieters verbunden sind. ³Die gewährten Sonderrechte sowie der Umfang der erbrachten Dienstleistungen sind im Zeugnis zu vermerken.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären dürfen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den erbrachten Diensten verbunden sind.
(4) Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungserfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von sicherheitskritischen ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befassten Organisationen festgelegt werden. ²Das Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren Sonderrechten verbunden sind. ³Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.
(5) Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungserfordernis oder ersatzweise eine Validierung durch den ATM/ANS-Anbieter für sicherheitskritische ATM/ANS-Systeme und -Komponenten festgelegt werden. ²Das Zeugnis für diese Systeme und Komponenten wird erteilt oder die Validierung erfolgt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Systeme und Komponenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.
(6)
Die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Regelungsverfahren erlassen.
In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(7) Für die in Absatz 6 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:
(1) Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb genügen.
(2) Fluglotsen müssen im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen Zeugnisses sein, die der ausgeführten Tätigkeit entsprechen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Lizenz wird nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Vorschriften erfüllt, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, Sprachkenntnisse und Erfahrung gemäß Anhang Vb sicherzustellen.
(4) Das in Absatz 2 genannte ärztliche Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Fluglotse die Vorschriften erfüllt, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit gemäß Anhang Vb sicherzustellen. ²Das ärztliche Zeugnis kann von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren ausgestellt werden.
(5) Die dem Fluglotsen gewährten Sonderrechte sowie der Geltungsbereich der Lizenz und des ärztlichen Zeugnisses sind in der Lizenz und dem Zeugnis zu vermerken.
(6) Die Befähigung von Organisationen zur Fluglotsenausbildung, von flugmedizinischen Sachverständigen und von flugmedizinischen Zentren, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen wahrzunehmen, wird durch Ausstellung eines Zeugnisses anerkannt.
(7) Ein Zeugnis wird Ausbildungsorganisationen, flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen erteilt, die nachgewiesen haben, dass sie die Vorschriften erfüllen, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb sicherzustellen. ²Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.
(8) Für die praktische Ausbildung oder für die Beurteilung der Fertigkeiten von Fluglotsen zuständige Personen müssen im Besitz eines Zeugnisses sein. ²Das Zeugnis wird erteilt, wenn die betreffende Person nachgewiesen hat, dass sie die Vorschriften erfüllt, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb sicherzustellen. ³Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.
(9) Synthetische Übungsgeräte müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb genügen.
(10)
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(11)
Die in Absatz 10 genannten Maßnahmen müssen dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Fluglotsenausbildung entsprechen. Sie werden zunächst auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz entwickelt.
(1)
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzung und ihr Betrieb müssen die geltenden ICAO-Standards erfüllen. ²Sind diesbezügliche Standards nicht vorhanden, müssen diese Luftfahrzeuge und ihr Betrieb die in den Anhängen I, III, IV und, falls anwendbar, Anhang Vb festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern diese Anforderungen den Rechten dritter Länder aufgrund internationaler Übereinkünfte nicht zuwiderlaufen.
(2)
Betreiber, die mit dem gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind und dabei Luftfahrzeuge nach Absatz 1 einsetzen, müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel verfügen, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann erfüllt werden, indem von einem Drittland oder in dessen Namen ausgestellte Zeugnisse anerkannt werden.
³Die Befähigung und Mittel nach Unterabsatz 1 werden durch das Ausstellen einer Genehmigung anerkannt. ⁴Die dem Betreiber gewährten Sonderrechte sowie der Umfang des Betriebs sind darin zu vermerken.
(3) Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind und dabei Luftfahrzeuge nach Absatz 1 einsetzen, können verpflichtet werden, ihre Befähigung und ihre Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb dieses Luftfahrzeugs verbunden sind, in einer Erklärung anzugeben.
(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(5)
Bei der Annahme der in Absatz 4 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen eingehalten werden.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrer Aufsicht über die von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse Untersuchungen, einschließlich Vorfeldinspektionen, durch und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Fortsetzung von Verstößen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen gehören auch Startverbote für Luftfahrzeuge.
(3) Zur Anwendung des Absatzes 1 führt die Agentur Untersuchungen nach Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 55 durch.
(4) Um den zuständigen Behörden das Ergreifen geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen wie etwa Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse zu erleichtern, tauschen die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur Informationen über die festgestellten Verstöße aus.
(5) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse an, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden. ²Wurde die ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf dieselben Zwecke.
(2)
Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Agentur das in Artikel 65 Absatz 7 genannte Verfahren einleiten, um zu entscheiden, ob nach dieser Verordnung erteilte Zulassungen bzw. Zeugnisse tatsächlich dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen entsprechen.
²Im Fall der Nichteinhaltung oder nicht wirksamen Einhaltung verlangt die Kommission vom Aussteller der Zulassung bzw. des Zeugnisses, geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z. B. durch Einschränkung oder Aussetzung der Zulassung bzw. des Zeugnisses. ³Darüber hinaus gilt Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, nicht mehr für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis.
(3)
Hat die Kommission ausreichende Nachweise, dass geeignete Abhilfemaßnahmen vom Aussteller nach Absatz 2 ergriffen worden sind, um den Fall der Nichteinhaltung oder nicht wirksamen Einhaltung anzugehen, und dass keine Schutzmaßnahmen mehr erforderlich sind, so entscheidet sie, dass Absatz 1 wieder für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis gilt. ²Diese Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden.
(5)
Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden.
(5a) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8a Absatz 5 und Artikel 8c Absatz 10 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Gesetzgebung erteilt werden.
(5b) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8b Absatz 6 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Gesetzgebung oder gegebenenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten erteilt werden.
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsbestimmungen.
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen können die Agentur oder die Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die von Luftfahrtbehörden eines Drittlands erteilt wurden, gemäß zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land geschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung Zulassungen bzw. Zeugnisse erteilen.
(2)
kann sie nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, gemäß Artikel 307 des Vertrags das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen. des Vertrags das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen.
Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.
Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse.
(1)
Die Bestimmungen dieser Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden.
Der Mitgliedstaat teilt der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür mit.
(2)
(3) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung, im Zusammenhang mit der Frage, ob ein unzureichendes Sicherheitsniveau oder ein Mangel dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen die Einleitung ihrer Änderung rechtfertigen und ob die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen weiter angewandt werden können, werden nach dem in Artikel 65 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ²In solchen Fällen werden die Maßnahmen, für die dann Artikel 11 gilt, gegebenenfalls von allen Mitgliedstaaten angewandt. ³Werden die Maßnahmen für ungerechtfertigt erachtet, so werden sie von dem betreffenden Mitgliedstaat widerrufen.
(4) Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen, sofern keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. ²Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden.
(5)
Die Agentur prüft, ob die von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Freistellungen weniger restriktiv sind als die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen, und gibt innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung darüber eine Empfehlung gemäß Artikel 18 Buchstabe b, ob die Freistellungen dem allgemeinen Sicherheitsziel dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.
²Wenn eine Freistellung den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften nicht entspricht, trifft die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 7 genannten Verfahren die Entscheidung, die Freistellung nicht zu gestatten. ³In diesem Fall widerruft der betreffende Mitgliedstaat die Freistellung.
(6)
Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der Durchführungsbestimmungen erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen Durchführungsbestimmungen erteilen.
In diesen Fällen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Agentur und der Kommission mit, dass er beabsichtigt, eine solche Genehmigung zu erteilen, und legt die Gründe für die Notwendigkeit einer Abweichung von der betreffenden Bestimmung sowie die Bedingungen zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus dar.
(7)
Innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 6 gibt die Agentur eine Empfehlung gemäß Artikel 18 Buchstabe b, ob eine nach Absatz 6 vorgeschlagene Genehmigung die dort festgelegten Kriterien erfüllt.
²Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um zu entscheiden, ob eine vorgeschlagene Genehmigung erteilt werden kann werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle inner halb einen Monats nach Empfang der Empfehlung der Agentur erlassen. ³In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit, die dann ebenfalls zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt sind. ⁴Artikel 15 findet auf die betreffende Maßnahme Anwendung.
(1) Die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden tauschen die Informationen aus, die ihnen bei der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zugänglich sind. ²Stellen, die mit der Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen oder mit der Analyse von Vorfällen in der Zivilluftfahrt betraut sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen Informationen.
(2) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Kommissionsdokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erlässt die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen für die von ihr auf eigene Initiative betriebene Weitergabe der Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an interessierte Kreise. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder für den Einzelfall erfolgen können, ist die Notwendigkeit,
(3) Die nationalen Luftfahrtbehörden ergreifen entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben.
(4) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das allgemeine Sicherheitsniveau veröffentlicht die Agentur jährlich einen Sicherheitsbericht. ² Ab Inkrafttreten der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 5 enthält dieser Sicherheitsbericht eine Auswertung aller gemäß Artikel 10 eingegangenen Informationen. ³Diese Auswertung muss einfach und verständlich abgefasst sein und deutlich machen, ob erhöhte Sicherheitsrisiken bestehen. ⁴Die Informationsquellen werden in dieser Auswertung nicht offen gelegt.
(1) Werden Hinweise nach Artikel 15 Absatz 1 von einer natürlichen Person der Kommission oder der Agentur freiwillig gegeben, so wird die Quelle dieser Informationen nicht offen gelegt. ²Werden die Hinweise einer nationalen Behörde gegeben, so genießt die Quelle dieser Informationen Schutz nach einzelstaatlichem Recht.
(2)
Unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen oder versehentlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie ausschließlich aufgrund einer Meldung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen Kenntnis erlangen.
Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit.
(3)
Unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften und entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Beschäftigte, die in Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen Hinweise geben, keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers erfahren.
Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit.
(4)
Dieser Artikel gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Justizbehörden zu Informationen.
KAPITEL III: EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT I: Aufgaben
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für Flugsicherheit errichtet.
(2) Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der zivilen Flugsicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:
Die Agentur nimmt, soweit angezeigt, folgende Tätigkeiten wahr:
(1) Zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Grundsatzregelungen, die Anwendbarkeit und die grundlegenden Anforderungen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen sind, und bei dem Erlass der Durchführungsbestimmungen erstellt die Agentur entsprechende Entwürfe. ²Die Agentur übermittelt diese Entwürfe als Stellungnahme an die Kommission.
(2)
Die Agentur erarbeitet unter Beachtung des Artikels 52 und der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen
die im Zulassungsverfahren verwendet werden.
Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen im Flugbetrieb sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert.
(1)
In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge im Namen der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Sie wird hierzu insbesondere wie folgt tätig:
(2) In Bezug auf Organisationen wird die Agentur wie folgt tätig:
(1) In Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Bediensteten und Organisationen wird die Agentur wie folgt tätig:
(2) In Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Flugsimulationsübungsgeräte wird die Agentur wie folgt tätig:
(1) Die Agentur reagiert ohne unangemessene Verzögerung auf ein die Sicherheit des Flugbetriebs betreffendes Problem, indem sie die Abhilfemaßnahmen bestimmt und die zugehörigen Informationen — auch an die Mitgliedstaaten — verbreitet.
(2)
In Bezug auf die Beschränkung der Flugzeiten wird wie folgt verfahren:
In Bezug auf die in Artikel 8c Absatz 1 genannten Personen und Organisationen wird die Agentur wie folgt tätig:
(1) In Bezug auf Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wird die Agentur wie folgt tätig:
(2) In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Luftfahrzeugbetreiber, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wird die Agentur wie folgt tätig:
(3) In Bezug auf Luftfahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d erteilt die Agentur Genehmigungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a.
(1) Die Agentur führt Inspektionen zur Kontrolle der Normung in den von Artikel 1 Absatz 1 erfassten Bereichen durch, um zu überprüfen, ob die zuständigen nationalen Behörden diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen anwenden, und erstattet der Kommission Bericht.
(2) Die Agentur führt Untersuchungen von Unternehmen durch, um die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überwachen.
(3) Die Agentur bewertet die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen; dabei trägt sie den in Artikel 2 genannten Zielen Rechnung.
(4) Die Agentur wird zur Anwendung des Artikels 10 gehört und gibt Empfehlungen ab, die an die Kommission gerichtet sind.
(5) Für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Aufgaben werden Anforderungen nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt; den Grundsätzen der Artikel 52 und 53 ist hierbei Rechnung zu tragen.
(1) Unbeschadet der Artikel 20 und 55 kann die Kommission auf Anforderung der Agentur:
(2) Die Geldbußen und Zwangsgelder nach Absatz 1 müssen abschreckend sein und zur Schwere des Falles und der Wirtschaftskraft des betreffenden Inhabers der Zulassung bzw. des Zeugnisses in einem angemessenen Verhältnis stehen, wobei die Frage, in welchem Ausmaß die Sicherheit beeinträchtigt wurde, besonders berücksichtigt wird. ²Die Höhe der Geldbußen beträgt höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Umsatzes des Inhabers der Zulassung. ³Die Höhe der Zwangsgelder beträgt höchstens 2,5 % der Tagesdurchschnittseinnahmen oder des Umsatzes des Inhabers der Zulassung.
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels. ²Darin legt sie insbesondere fest:
(4) Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Entscheidung. ²Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
(5) Entscheidungen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.
(1) Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts kann die Agentur Forschungstätigkeiten entwickeln und finanzieren, soweit sie sich ausschließlich auf Verbesserungsmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen.
(2) Die Agentur koordiniert ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit denen der Kommission und der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Politiken und Maßnahmen miteinander vereinbar sind.
(3) Die Ergebnisse der von der Agentur finanzierten Forschung werden veröffentlicht, sofern die Agentur diese nicht als vertraulich einstuft.
(1) Die Agentur unterstützt die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in deren Beziehungen zu Drittländern nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts. ²Insbesondere leistet sie Hilfe bei der Harmonisierung der Vorschriften und der gegenseitigen Anerkennung von Genehmigungen, mit denen die ordnungsgemäße Einhaltung von Vorschriften bescheinigt wird.
(2) Die Agentur kann mit den Luftfahrtbehörden von Drittländern und den internationalen Organisationen, die für von dieser Verordnung erfasste Bereiche zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen mit diesen Stellen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zusammenarbeiten. ²Diese Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(3)
Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen aus dem Abkommen von Chicago.
ABSCHNITT II: Innerer Aufbau
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. ²Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. ²Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur kann in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich deren Zustimmung eigene Außenstellen einrichten.
(4) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.
(1) Die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Statuts und der Beschäftigungsbedingungen gelten für das Personal der Agentur unbeschadet der Anwendung des Artikels 39 der vorliegenden Verordnung auf die Mitglieder der Beschwerdekammer.
(2) Unbeschadet des Artikels 42 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen übertragenen Befugnisse aus.
(3) Das Personal der Agentur besteht aus einer streng begrenzten Zahl von Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgestellt oder abgeordnet werden. ²Das übrige Personal besteht aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf einstellt.
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
(1) Unbeschadet der auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden die folgenden Dokumente in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt:
(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
(1) Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsrat
(3) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die eng mit der strategischen Entwicklung der Flugsicherheit, einschließlich der Forschungstätigkeiten nach Artikel 26, zusammenhängen.
(4) Der Verwaltungsrat setzt ein beratendes Gremium der interessierten Kreise ein, das anzuhören ist, bevor er Entscheidungen in den in Absatz 2 Buchstaben c, e, f und i genannten Bereichen trifft. ²Er kann auch beschließen, das beratende Gremium zu anderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Fragen anzuhören. ³Die Stellungnahme des beratenden Gremiums ist für den Verwaltungsrat nicht bindend.
(5) Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgremien einsetzen, die ihn bei der Ausführung seiner Funktionen, einschließlich der Vorbereitung seiner Entscheidungen und der Überwachung ihrer Umsetzung, unterstützen.
(1)
Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen. ²Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer anerkannten Erfahrungen und Verpflichtungen im Bereich der Zivilluftfahrt, ihrer Führungskompetenzen und ihres Sachverstandes, die für die weitere Förderung der in dieser Verordnung festgesetzten Ziele erforderlich sind, ausgewählt. ³Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments ist entsprechend umfassend zu unterrichten.
⁴Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie je einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. ⁵Die Kommission ernennt ebenfalls ihren Vertreter und dessen Stellvertreter. ⁶Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. ⁷Die Wiederernennung ist einmal zulässig.
(2) Die Teilnahme von Vertretern europäischer Drittländer und die Bedingungen für die Teilnahme werden gegebenenfalls in den in Artikel 66 genannten Vereinbarungen geregelt.
(3) Das in Artikel 33 Absatz 4 genannte beratende Gremium bestellt vier seiner Mitglieder als Beobachter im Verwaltungsrat. ²Sie stellen eine möglichst breite Vertretung der in diesem beratenden Gremium vertretenen unterschiedlichen Auffassungen sicher. ³Ihre Amtszeit beträgt dreißig Monate; sie kann einmal verlängert werden.
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. ²Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. ²Vorbehaltlich dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden drei Jahre. ³Wiederwahl ist einmal zulässig.
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. ²Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. ²Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe k genannte Beschluss einstimmig gefasst.
(2) Jedes gemäß Artikel 34 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. ²Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. ³Die Beobachter und der Exekutivdirektor nehmen an Abstimmungen nicht teil.
(3) In der Geschäftsordnung werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. ²Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
(3) Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
(1) Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevante Befähigung und Erfahrung ernannt. ²Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt oder entlassen. ³Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. ⁴Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen von deren Mitgliedern zu beantworten.
(2) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Direktoren unterstützt werden. ²Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Direktoren seine Aufgaben wahr.
(3) Die Direktoren der Agentur werden aufgrund ihrer Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevante Befähigung und Erfahrung ernannt. ²Die Direktoren werden auf Vorschlag des Exekutivdirektors vom Verwaltungsrat ernannt oder entlassen.
(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. ²Die Amtszeit der Direktoren ist verlängerbar, die Amtszeit des Exekutivdirektors kann jedoch nur einmal verlängert werden.
(1) In der Agentur werden eine oder mehrere Beschwerdekammern eingerichtet.
(2) Die Beschwerdekammern sind für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 44 genannten Entscheidungen zuständig.
(3) Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. ²Die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung werden von der Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Eine Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern sind Stellvertreter beigegeben, die sie bei Abwesenheit vertreten.
(3) Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat anhand einer von der Kommission festgelegten Liste qualifizierter Bewerber ernannt.
(4) Die Beschwerdekammer kann zwei zusätzliche Mitglieder hinzuziehen, die sie anhand der in Absatz 3 genannten Liste auswählt, wenn sie der Ansicht ist, dass die Art der Beschwerde dies erfordert.
(5) Die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder jeder Beschwerdekammer, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln werden von der Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammern einschließlich der Vorsitzenden und der Stellvertreter beträgt fünf Jahre. ²Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekammern genießen Unabhängigkeit. ²Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen in der Agentur keine sonstigen Tätigkeiten ausüben. ²Die Tätigkeit als Mitglied einer Beschwerdekammer kann nebenberuflich ausgeübt werden.
(4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwer wiegenden Gründen von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsrats durch einen entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder aus der Liste qualifizierter Bewerber gestrichen werden.
(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, das ihre persönlichen Interessen berührt oder wenn sie vorher als Vertreter eines an diesem Verfahren Beteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung in der Vorinstanz mitgewirkt haben.
(2) Ist ein Mitglied einer Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 aufgeführten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, an einem Beschwerdeverfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Beschwerdekammer mit.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern können von jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. ²Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der am Beschwerdeverfahren Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. ³Die Ablehnung darf nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.
(4) Die Beschwerdekammern entscheiden über das Vorgehen in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. ²Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter in der Beschwerdekammer ersetzt.
(1)
Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 20, 21, 22, 22a, 22b, 23, 55 oder 64 sind mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels hat keine aufschiebende Wirkung. ²Die Agentur kann jedoch, wenn die Umstände dies nach ihrer Auffassung gestatten, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung beschwerdefähig, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde vorgesehen ist.
(1) Erachtet der Exekutivdirektor die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat er die Entscheidung zu korrigieren. ²Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.
(2) Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung nicht korrigiert, so entscheidet die Agentur umgehend, ob sie gemäß Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzt, und legt die Beschwerde der Beschwerdekammer vor.
(1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.
(2) Bei der Prüfung der Beschwerde nach Absatz 1 geht die Beschwerdekammer zügig vor. ²Sie fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. ³Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.
(1)
Beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann Klage erhoben werden, um die Nichtigerklärung von für Dritte rechtsverbindlichen Akten der Agentur zu erwirken, um eine ungerechtfertigte Untätigkeit feststellen zu lassen oder um für Schäden, die die Agentur in Ausübung ihrer Tätigkeiten verursacht hat, Schadenersatz zu erlangen.
(2)
Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 20, 21, 22, 22a, 22b, 23, 55 oder 64 sind erst zulässig, nachdem alle internen Beschwerdeverfahren der Agentur ausgeschöpft wurden.
(3) Die Agentur hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergeben.
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können beim Gerichtshof unmittelbar Klage gegen Entscheidungen der Agentur erheben.
ABSCHNITT III: Arbeitsweise
So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt der Verwaltungsrat transparente Verfahren für die Erarbeitung von Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen, zulässigen Nachweisverfahren und Anleitungen nach Artikel 18 Buchstaben a und c fest.
Die Verfahren umfassen Folgendes:
(2)
Erarbeitet die Agentur nach Artikel 19 Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen, zulässige Nachweisverfahren und Anleitungen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, so sieht sie ein Verfahren für die Anhörung der Mitgliedstaaten vor. ²Zu diesem Zweck kann sie eine Arbeitsgruppe einrichten, in die jeder Mitgliedstaat einen Sachverständigen entsenden kann.
(3) Die in Artikel 18 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen sowie die Verfahren, die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt werden, werden in einer amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht.
(4) Es werden besondere Verfahren festgelegt, mit denen Sofortmaßnahmen der Agentur als Reaktion auf ein Sicherheitsproblem geregelt und die einschlägigen betroffenen Kreise über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden.
(1)
Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für Einzelentscheidungen nach Artikel 18 Buchstabe d fest.
Im Rahmen dieser Verfahren
(2) Der Verwaltungsrat legt unter gebührender Beachtung des Beschwerdeverfahrens Verfahren für die Einzelheiten der Bekanntmachung von Entscheidungen fest.
(3) Es werden besondere Verfahren festgelegt, mit denen Sofortmaßnahmen der Agentur als Reaktion auf ein Sicherheitsproblem geregelt und die einschlägigen betroffenen Kreise über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden.
(1) Unbeschadet der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, indem sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen zur Kontrolle der Normung gemäß Artikel 24 Absatz 1 durchführt. Zu diesem Zweck sind die nach dieser Verordnung bevollmächtigten Bediensteten und die Personen, die von den an den Inspektionen beteiligten nationalen Behörden abgestellt sind, befugt, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats
(2) Die Bediensteten der Agentur, die zu den Inspektionen nach Absatz 1 bevollmächtigt sind, üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie das Datum ihres Beginns angegeben sind. ²Die Agentur unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig über die bevorstehende Inspektion und die Identität der bevollmächtigten Bediensteten.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterwirft sich den Inspektionen und stellt sicher, dass betroffene Stellen und Personen bei den Inspektionen mitarbeiten.
(4) Wird aufgrund einer Inspektion gemäß diesem Artikel die Inspektion eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erforderlich, so gilt Artikel 55. Widersetzt sich ein Unternehmen einer solchen Inspektion, so leistet der betreffende Mitgliedstaat den von der Agentur bevollmächtigten Bediensteten die notwendige Unterstützung, um ihnen die Durchführung der Inspektion zu ermöglichen.
(5) Berichte, die gemäß diesem Artikel erstellt wurden, werden in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats vorgelegt, in dem die Inspektion stattgefunden hat.
(1) Die Agentur kann selbst alle notwendigen Untersuchungen von Unternehmen nach den Artikeln 7, 20, 21, 22, 22a, 22b, 23 sowie Artikel 24 Absatz 2 durchführen oder die nationalen Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen damit betrauen. ²Diese Untersuchungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen sie durchzuführen sind. Zu diesem Zweck sind die nach dieser Verordnung bevollmächtigten Personen befugt,
(2) Die zu den Untersuchungen nach Absatz 1 bevollmächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind.
(3) Die Agentur unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. ²Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der Agentur die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
Das jährliche Arbeitsprogramm bezweckt, die fortlaufende Verbesserung der europäischen Flugsicherheit zu fördern, und trägt den Zielen, dem Auftrag und den Aufgaben der Agentur, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung. ²Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder zurückgenommen worden sind.
Bei der Gestaltung des jährlichen Arbeitsprogramms wird die Methode zugrunde gelegt, die von der Kommission im Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements (ABM) verwendet wird.
Im Jahresbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm umgesetzt hat. ²Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder zurückgenommen worden sind.
Darin werden die von der Agentur durchgeführten Maßnahmen aufgezeigt und deren Ergebnisse im Hinblick auf die vorgegebenen Ziele und den dafür festgelegten Zeitplan, die mit diesen Maßnahmen verbundenen Risiken, den Ressourceneinsatz und die allgemeine Arbeitsweise der Agentur bewertet.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung.
(2) Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. ²Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 52 Absatz 3 die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.
(3) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder der in Artikel 314 des Vertrags genannten Sprachen schriftlich an die Agentur wenden. ²Die natürliche oder juristische Person hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
(4)
Die Informationen, von denen die Agentur nach dieser Verordnung Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr .
ABSCHNITT IV: Finanzvorschriften
(1) Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(3) Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.
(4) Der Haushalt für Vorschriftenerstellung und die für Zertifizierungstätigkeiten erhobenen und eingezogenen Gebühren müssen getrennt im Haushalt der Agentur ausgewiesen werden.
(5) Auf der Grundlage eines Entwurfs eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.
(6) Der in Absatz 4 genannte Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission und den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Übereinkünfte gemäß Artikel 66 geschlossen hat, zusammen mit dem vorläufigen Arbeitsprogramm spätestens am 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.
(7) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.
(8) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.
(9) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. ²Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(10) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. ²Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. ³Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.
(11)
Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. ²Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften .
(3) Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. ²Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.
(6) Der Exekutivdirektor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach dem Ende Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.
(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. ²Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.
(9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres N + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung Anwendung.
(2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.
(1) Der Verwaltungsrat gibt vor Ablauf von drei Jahren nach der Aufnahme der Arbeit durch die Agentur und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag.
(2) Im Rahmen der Bewertung ist zu prüfen, wie effizient die Agentur ihren Auftrag erfüllt. ²Desgleichen ist zu beurteilen, inwieweit diese Verordnung, die Agentur und ihre Arbeitsweise zu einem hohen Niveau der zivilen Flugsicherheit beigetragen haben. ³Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf europäischer wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
(3) Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und deren Arbeitsweise vor, die diese zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln kann. ²Gegebenenfalls ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. ³Die Ergebnisse und die Empfehlungen sind zu veröffentlichen.
(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung in Bezug auf die Gebührenordnung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Kommission konsultiert den Verwaltungsrat zum Entwurf der Maßnahmen gemäß Absatz 1.
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 bestimmen insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung.
(4)
Gebühren und Entgelte werden erhoben für
Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgedrückt und sind in Euro zahlbar.
(5)
Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken. ²Diese Gebühren und Entgelte, einschließlich der 2007 eingenommenen, sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur.
KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Zeiträume nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf 20 Tage festgesetzt.
(6) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(7)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG.
Vor der Beschlussfassung hört die Kommission den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausschuss.
Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Befasst ein Mitgliedstaat den Rat mit einem Beschluss der Kommission, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten einen anders lautenden Beschluss fassen.
Im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags schlägt die Kommission vor, die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 zu ändern, um den Vorschriften der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen.
Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Drittländer offen, die Vertragsparteien des Abkommens von Chicago sind und mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht auf dem von dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen erfassten Gebiet übernehmen und anwenden.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.
(1) Die Agentur nimmt die ihr nach Artikel 20 obliegenden Zulassungsaufgaben ab dem 28. September 2003 auf. ²Bis zu diesem Zeitpunkt wenden die Mitgliedstaaten weiterhin die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.
(2) Während einer zusätzlichen Übergangszeit von 42 Monaten ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten abweichend von den Artikeln 5, 6, 12 und 20 unter den Bedingungen, die die Kommission in den entsprechenden Maßnahmen festlegt, weiterhin Zulassungen bzw. Zeugnisse und Genehmigungen ausstellen. ²Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang Zulassungen bzw. Zeugnisse auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen ausstellen, die Drittländer erteilt haben, wird in den Maßnahmen der Kommission den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c niedergelegten Grundsätzen gebührend Rechnung getragen.
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird unbeschadet des Unterabsatzes 2 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
(2) Die Richtlinie 91/670/EWG wird mit Inkrafttreten der in Artikel 7 Absatz 6 genannten Maßnahmen aufgehoben.
(3) Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird mit Inkrafttreten der entsprechenden in Artikel 8 Absatz 5 genannten Maßnahmen gestrichen.
(4) Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Organisationen und Personen, deren Zulassung gemäß den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften erteilt oder anerkannt worden ist, gilt Artikel 11.
(5) Die Richtlinie 2004/36/EG wird mit Inkrafttreten der in Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen unbeschadet der in Artikel 8 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Durchführungsbestimmungen aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 5, 6, 7, 8, 9 und 10 gelten ab den in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten, spätestens aber ab 8. April 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
1. Integrität des Erzeugnisses: Die Integrität des Erzeugnisses muss für alle vorgesehenen Flugbedingungen während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs sichergestellt sein. Die Einhaltung aller Anforderungen muss durch Bewertung oder Analyse, erforderlichenfalls durch Prüfungen gestützt, nachgewiesen werden.
1.a. Tragende Teile und Werkstoffe: Die Integrität der Struktur muss über den gesamten Betriebsbereich des Luftfahrzeugs einschließlich seines Antriebssystems und in ausreichendem Maße darüber hinaus sichergestellt sein und während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten werden.
1.a.1. Alle Teile des Luftfahrzeugs, deren Ausfall die Integrität der Struktur beeinträchtigen könnte, müssen folgenden Bedingungen entsprechen, ohne dass es zu schädlicher Verformung oder zum Ausfall kommt. Dies gilt auch für alle Gegenstände mit erheblicher Masse und ihre Rückhaltemittel.
1.a.1.a. Alle Kombinationen von Belastungen, die nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Gewichtsbereichs, des Bereichs der Schwerpunktlage, des Betriebsbereichs und der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs und in ausreichendem Maß darüber hinaus auftreten können, sind zu berücksichtigen. Hierzu zählen Belastungen durch Böen, Flugmanöver, Druckbeaufschlagung, bewegliche Oberflächen sowie Steuerungs- und Antriebssysteme sowohl während des Fluges als auch am Boden.
1.a.1.b. Belastungen und mögliche Ausfälle aufgrund von Notlandungen oder Notwasserungen sind zu berücksichtigen.
1.a.1.c. Dynamische Effekte sind durch das Antwortverhalten der Struktur auf diese Belastungen abzudecken.
1.a.2. Das Luftfahrzeug darf keine aeroelastische Instabilität und keine übermäßigen Vibrationen aufweisen.
1.a.3. Herstellungsverfahren und Werkstoffe, die beim Bau des Luftfahrzeugs zum Einsatz kommen, müssen bekannte und reproduzierbare konstruktive Eigenschaften aufweisen. Durch das Betriebsumfeld bedingte Änderungen der Leistungskennwerte der Werkstoffe müssen berücksichtigt werden.
1.a.4. Die Auswirkungen zyklischer Belastung, Beeinträchtigungen durch Umwelteinflüsse, Unfallschäden und Einzelschäden dürfen nicht dazu führen, dass die Integrität der Struktur so weit abfällt, dass ein annehmbares Niveau der Restwiderstandsfähigkeit unterschritten wird. Alle erforderlichen Anweisungen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit in dieser Hinsicht gewährleisten, sind bekannt zu machen.
1.b. Antrieb: Die Integrität des Antriebssystems (d. h. des Triebwerks und gegebenenfalls des Propellers) muss über den gesamten Betriebsbereich des Antriebssystems und in ausreichendem Maße darüber hinaus während der Betriebslebensdauer des Antriebssystems nachweislich sichergestellt sein.
1.b.1. Das Antriebssystem muss innerhalb der angegebenen Grenzen und unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und -bedingungen den geforderten Schub oder die geforderte Leistung unter allen erforderlichen Flugbedingungen erbringen.
1.b.2. Herstellungsverfahren und Werkstoffe, die beim Bau des Antriebssystems zum Einsatz kommen, müssen ein bekanntes und reproduzierbares konstruktives Verhalten aufweisen. Durch das Betriebsumfeld bedingte Änderungen der Leistungskennwerte der Werkstoffe müssen berücksichtigt werden.
1.b.3. Die Auswirkungen zyklischer Belastung, Beeinträchtigungen durch Umwelt- und Betriebseinflüsse und daraus resultierende mögliche Ausfälle von Teilen dürfen nicht dazu führen, dass die Integrität des Antriebssystems unter ein annehmbares Niveau abfällt. Alle erforderlichen Anweisungen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit in dieser Hinsicht gewährleisten, sind bekannt zu machen.
1.b.4. Alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Anforderungen an die sichere und ordnungsgemäße Verbindung zwischen dem Antriebssystem und dem Luftfahrzeug sind bekannt zu machen.
1.c. Systeme und Ausrüstungen
1.c.1. Das Luftfahrzeug darf keine konstruktiven Eigenschaften oder Einzelheiten aufweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind.
1.c.2. Das Luftfahrzeug und alle Systeme, Ausrüstungen und Geräte, die für die Musterzulassung oder aufgrund von Betriebsvorschriften erforderlich sind, müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen über den gesamten Betriebsbereich des Luftfahrzeugs und in hinreichendem Maße darüber hinaus bestimmungsgemäß funktionieren, wobei dem Betriebsumfeld des Systems, der Ausrüstung oder des Geräts gebührend Rechnung zu tragen ist. Andere Systeme, Ausrüstungen und Geräte, die für die Musterzulassung oder aufgrund von Betriebsvorschriften nicht erforderlich sind, dürfen — auch im Falle einer Fehlfunktion — die Sicherheit nicht verringern und das ordnungsgemäße Funktionieren anderer Systeme, Ausrüstungen oder Geräte nicht beeinträchtigen. Systeme, Ausrüstungen und Geräte müssen ohne außergewöhnliche Fähigkeiten mit normalem Kraftaufwand bedienbar sein.
1.c.3. Systeme, Ausrüstungen und zugehörige Geräte von Luftfahrzeugen müssen sowohl einzeln als auch in Beziehung zueinander so konstruiert sein, dass ein einzelner Ausfall, bei dem nicht nachgewiesen wurde, dass er äußerst unwahrscheinlich ist, nicht zu einem verhängnisvollen Totalausfall führen kann, und die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls muss umgekehrt proportional zur Schwere seiner Auswirkungen auf das Luftfahrzeug und seine Insassen sein. In Bezug auf das genannte Einzelausfall-Kriterium wird anerkannt, dass hinsichtlich der Größe und der allgemeinen Auslegung des Luftfahrzeugs eine angemessene Toleranz vorzusehen ist und dass dies möglicherweise dazu führt, dass einige Teile und Systeme von Hubschraubern und Kleinflugzeugen dieses Einzelausfall-Kriterium nicht erfüllen können.
1.c.4. Für die sichere Durchführung des Fluges erforderliche Informationen und Informationen über unsichere Zustände müssen der Besatzung oder gegebenenfalls dem Instandhaltungspersonal deutlich, kohärent und unzweideutig mitgeteilt werden. Systeme, Ausrüstungen und Steuerungs- und Kontrolleinrichtungen, einschließlich optischer und akustischer Signaleinrichtungen, müssen so konstruiert und angeordnet sein, dass Fehler, die zum Entstehen von Gefahren beitragen könnten, minimiert werden.
1.c.5. Es müssen konstruktive Vorkehrungen getroffen werden, um Gefahren für das Luftfahrzeug und die Insassen aufgrund von hinreichend wahrscheinlichen Bedrohungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Luftfahrzeugs zu minimieren; hierzu zählt auch der Schutz vor der Möglichkeit, dass bei Luftfahrzeugbauteilen erhebliche Störungen auftreten oder dass sie auseinanderbrechen.
1.d. Erhaltung der Lufttüchtigkeit
1.d.1. Es sind Anweisungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit aufzustellen, um zu gewährleisten, dass der Lufttüchtigkeitszustand des Luftfahrzeugs nach der Zulassung über die gesamte Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird.
1.d.2. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Inspektion, die Einstellung, das Schmieren, den Ausbau oder den Austausch von Teilen und Geräten zu ermöglichen, soweit dies für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist.
1.d.3. Die Anweisungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit sind — je nach Informationsumfang — in Form eines oder mehrerer Handbücher zu erteilen. Die Handbücher müssen Anweisungen für Instandhaltung und Instandsetzung, Angaben zu Wartungsarbeiten sowie Verfahrensanweisungen für die Fehlerbehebung und Inspektion enthalten und in einem praktisch handhabbaren Format ausgeführt werden.
1.d.4. Die Anweisungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit müssen Angaben zur Beschränkung der Lufttüchtigkeit enthalten, in denen jeweils verbindliche Austauschfristen, Inspektionsintervalle und entsprechende Verfahrensanweisungen für die Inspektion festgelegt werden.
2. Auf die Lufttüchtigkeit bezogene Aspekte des Betriebs der Erzeugnisse
2.a. Die folgenden Voraussetzungen müssen nachweislich gegeben sein, damit während des Betriebs des Erzeugnisses ein zufrieden stellendes Sicherheitsniveau für Personen an Bord oder am Boden gewährleistet ist:
2.a.1. Die Betriebsarten, für die das Luftfahrzeug zugelassen ist, müssen festgelegt sein; ebenso müssen für den sicheren Betrieb notwendige Beschränkungen und Angaben, einschließlich Umweltbeschränkungen und Leistungsangaben, festgelegt sein.
2.a.2. Das Luftfahrzeug muss unter allen vorgesehenen Betriebsbedingungen, auch nach Ausfall eines oder gegebenenfalls mehrerer Antriebssysteme, sicher steuerbar und manövrierbar sein. Der Muskelkraft des Piloten, der Flugdeckumgebung, der Arbeitsbelastung des Piloten und anderen menschlichen Faktoren sowie der Flugphase und der Flugdauer ist gebührend Rechnung zu tragen.
2.a.3. Es muss möglich sein, reibungslos von einer Flugphase in eine andere überzugehen, ohne dass unter den wahrscheinlichen Betriebsbedingungen in außergewöhnlichem Maß Flugfähigkeiten, Wachsamkeit, Muskelkraft oder Arbeitsaufwand erforderlich sind.
2.a.4. Die Stabilität des Luftfahrzeugs muss so beschaffen sein, dass die an den Piloten gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der Flugphase und der Flugdauer nicht übermäßig sind.
2.a.5. Es sind Verfahrensanweisungen für Normalbetrieb, Ausfallzustände und Notfallsituationen zu erstellen.
2.a.6. Es müssen dem Typ angepasste Warnvorrichtungen oder andere Präventionsvorkehrungen, die ein Überschreiten des normalen Flugleistungsbereichs verhindern sollen, vorhanden sein.
2.a.7. Die Eigenschaften des Luftfahrzeugs und seiner Systeme müssen ein sicheres Beenden von Grenzflugzuständen, die möglicherweise erreicht werden, gestatten.
2.b. Die Angaben zu Betriebsgrenzen und andere Informationen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, müssen den Besatzungsmitgliedern zugänglich gemacht werden.
2.c. Der Betrieb von Erzeugnissen muss vor Gefahren durch widrige äußere oder innere Einflüsse, einschließlich Umwelteinflüssen, geschützt werden.
2.c.1. Insbesondere darf die während des Betriebs des Erzeugnisses begründet zu erwartende Einwirkung von Phänomenen wie schlechtes Wetter, Blitzschlag, Vogelschlag, hochfrequente Strahlungsfelder, Ozon usw. zu keinem unsicheren Zustand führen.
2.c.2. Die Fluggasträume müssen für die Fluggäste angemessene Beförderungsbedingungen und einen ausreichenden Schutz vor allen erwarteten Gefahren im Flugbetrieb oder bei Notfallsituationen, einschließlich Feuer, Rauch und giftige Gase sowie Gefahren aufgrund eines plötzlichen Druckabfalls, schaffen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um den Insassen im Falle einer Notlandung oder Notwasserung nach vernünftigem Ermessen die Möglichkeit zu eröffnen, schwere Verletzungen zu vermeiden und das Luftfahrzeug zügig zu verlassen, und um sie vor den Auswirkungen der Verzögerungskräfte zu schützen. Es müssen klare und unzweideutige Zeichen oder Durchsagen vorgesehen werden, um den Insassen erforderlichenfalls Anweisungen über angemessenes sicheres Verhalten und die Lage und ordnungsgemäße Verwendung von Sicherheitsausrüstungen erteilen zu können. Die erforderlichen Sicherheitsausrüstungen müssen schnell zugänglich sein.
2.c.3. Die Flugbesatzungsräume müssen so ausgelegt sein, dass sowohl der Flugbetrieb, einschließlich Vorkehrungen für die Lageerkennung, als auch die Bewältigung aller erwarteten Situationen und Notfälle erleichtert werden. Das Umfeld der Flugbesatzungsräume darf die Fähigkeit der Flugbesatzung zur Ausübung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigen; es ist so auszulegen, dass eine Störung während des Betriebs und eine Fehlbedienung der Betätigungseinrichtungen vermieden werden.
3. Organisationen (einschließlich natürlicher Personen, die im Rahmen des Entwurfs, der Herstellung oder der Instandhaltung tätig werden)
3.a. Eine Organisationszulassung wird erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3.a.1. Die Organisation verfügt über alle für das Arbeitsspektrum erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem: Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Werkzeuge und Material, schriftlich fixierte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
3.a.2. Die Organisation führt ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit zu gewährleisten, und strebt die fortlaufende Verbesserung dieses Systems an.
3.a.3. Die Organisation trifft Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, soweit dies erforderlich ist, um die fortdauernde Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit zu gewährleisten.
3.a.4. Die Organisation richtet ein System zur Meldung und/oder Bearbeitung von Vorfällen ein, das in den Rahmen des Managementsystems nach Abschnitt 3.a.2 und der Vereinbarungen nach Abschnitt 3.a.3 eingebunden wird, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit der Erzeugnisse zu leisten.
3.b. Im Falle von Organisationen für Instandhaltungsausbildung gelten die Bedingungen der Abschnitte 3.a.3 und 3.a.4 nicht.
ANHANG II
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 gilt nicht für Luftfahrzeuge, die zu mindestens einer der nachfolgenden Kategorien gehören:
oder
und, bei Flächenflugzeugen, mit einer Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit);
ANHANG III
1. Ausbildung
1.a. Allgemeines
1.a.1. Wer sich zum Führen eines Luftfahrzeuges ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.
1.b. Theoretische Kenntnisse
1.b.1. Ein Pilot muss einen Kenntnisstand erlangen und aufrechterhalten, der den im Luftfahrzeug ausgeübten Aufgaben entspricht und den mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist. Diese Kenntnisse müssen mindestens Folgendes umfassen:
1.c. Nachweis und Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse
1.c.1. Der Erwerb und das Vorhandensein theoretischer Kenntnisse müssen durch eine ständige Bewertung während der Ausbildung und gegebenenfalls durch Prüfungen nachgewiesen werden.
1.c.2. Die theoretischen Kenntnisse müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko angemessen sein.
1.d. Praktische Fertigkeiten
1.d.1. Ein Pilot muss die praktischen Fertigkeiten erwerben und aufrechterhalten, die der Ausübung seiner Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechen. Diese Fertigkeiten müssen dem mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiko angemessen sein und — den Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechend — gegebenenfalls Folgendes umfassen:
1.e. Nachweis und Aufrechterhaltung praktischer Fertigkeiten
1.e.1. Ein Pilot muss die Fähigkeit zur Durchführung der Verfahren und Flugmanöver mit einem Kompetenzgrad nachweisen, der den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht; hierzu ist Folgendes nachzuweisen:
1.e.2. Die praktischen Fertigkeiten müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko angemessen sein.
1.f. Sprachkenntnisse
Ein Pilot muss Sprachkenntnisse auf einem Niveau nachweisen, das den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht. Die nachgewiesenen Kenntnisse umfassen Folgendes:
1.g. Flugsimulationsübungsgeräte
Wird zur Ausbildung oder zum Nachweis erworbener bzw. aufrechterhaltener praktischer Fertigkeiten ein Flugsimulationsübungsgerät (FSTD) verwendet, so muss dieses für ein bestimmtes Leistungsniveau in den Bereichen zugelassen sein, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben relevant sind. Insbesondere die Nachbildung der Konfiguration, der Handhabungseigenschaften, der Luftfahrzeugleistung und des Systemverhaltens muss dem Luftfahrzeug in angemessener Weise entsprechen.
1.h. Ausbildungslehrgang
1.h.1. Die Ausbildung muss in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen.
1.h.2. Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:
1.i. Lehrberechtigte
1.i.1. Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen. Sie müssen
1.i.2. Flugpraktische Ausbildung und Ausbildung an Flugsimulatoren
Die flugpraktische Ausbildung und die Ausbildung an Flugsimulatoren müssen durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen; diese müssen
Fluglehrer müssen zudem berechtigt sein, ein Luftfahrzeug, für das die Ausbildung erfolgt, als Kommandant zu führen, sofern es sich nicht um die Ausbildung an neuen Luftfahrzeugmustern handelt.
1.j. Prüfer
1.j.1. Für die Beurteilung der Fertigkeiten von Piloten verantwortliche Personen müssen
2. Erforderliche Erfahrung
2.a.1. Eine Person, die als Flugbesatzungsmitglied, Lehrberechtigter oder Prüfer tätig ist, muss eine für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten ausreichende Erfahrung erwerben und aufrechterhalten, sofern nicht den Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist, dass die entsprechenden Fertigkeiten nach Abschnitt 1.e nachzuweisen sind.
3. Ausbildungseinrichtungen
3.a. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
3.a.1. Eine Einrichtung zur Ausbildung von Piloten muss folgende Anforderungen erfüllen:
4. Flugmedizinische Tauglichkeit
4.a. Medizinische Kriterien
4.a.1. Alle Piloten müssen in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die zufrieden stellende Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachgewiesen, wobei die Art der Tätigkeit und eine mögliche altersbedingte geistige und körperliche Leistungsminderung berücksichtigt wird.
Flugmedizinische Tauglichkeit umfasst die körperliche und geistige Tauglichkeit und bedeutet, dass der Pilot nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren er nicht in der Lage ist,
4.a.2. Kann die flugmedizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Flugsicherheit gewährleisten.
4.b. Flugmedizinische Sachverständige
4.b.1. Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss
4.c. Flugmedizinische Zentren
4.c.1. Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:
ANHANG IV
1. Allgemeines
1.a. Ein Flug darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Besatzungsmitglieder und gegebenenfalls das gesamte sonstige an der Vorbereitung und Durchführung des Fluges beteiligte Betriebspersonal mit den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die für den Anflug vorgesehenen Flugplätze und die damit zusammenhängenden Flugsicherungseinrichtungen gelten.
1.b. Ein Flug muss so durchgeführt werden, dass die im Flughandbuch oder erforderlichenfalls im Betriebshandbuch spezifizierten Betriebsverfahren für die Vorbereitung und Durchführung des Fluges befolgt werden. Hierzu müssen Prüflisten vorliegen, die von den Besatzungsmitgliedern je nach Gegebenheit in allen Betriebsphasen des Luftfahrzeugs unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen benutzt werden. Für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Notfälle müssen Verfahren festgelegt werden.
1.c. Vor jedem Flug sind die Aufgaben und Pflichten jedes Besatzungsmitglieds festzulegen. Der Kommandant ist für den Betrieb und die Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie für die Sicherheit aller an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder, Fluggäste und Frachtstücke verantwortlich.
1.d. Gegenstände oder Stoffe, die eine wesentliche Gefährdung für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können, wie zum Beispiel gefährliche Güter, Waffen und Munition, dürfen in keinem Luftfahrzeug mitgeführt werden, sofern nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen und -anweisungen zur Minderung der damit verbundenen Risiken zur Anwendung kommen.
1.e. Alle Daten, Dokumente, Unterlagen und Informationen, die zur Aufzeichnung der Einhaltung der in Abschnitt 5.c genannten Bedingungen benötigt werden, sind für jeden Flug bereitzustellen und für einen der Art des Betriebs angemessenen Mindestzeitraum aufzubewahren.
2. Flugvorbereitung
2.a. Ein Flug darf nur angetreten werden, wenn mit allen nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Mitteln festgestellt worden ist, dass alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
2.a.1. Für die Durchführung des Fluges sind unter Berücksichtigung der vorhandenen AIS Unterlagen des Flugberatungsdienstes (Aeronautical Information Services) alle geeigneten Einrichtungen vorhanden, die unmittelbar für den Flug und für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, einschließlich Sprechfunkeinrichtungen und Navigationshilfen.
2.a.2. Die Besatzung muss mit der Unterbringung und dem Gebrauch der jeweiligen Sicherheits- und Notausrüstung vertraut sein, und die Fluggäste müssen darüber unterrichtet sein. Mithilfe konkreter Angaben müssen der Besatzung und den Fluggästen ausreichende weiter gehende Informationen zu Notverfahren und zum Gebrauch der Sicherheitsausrüstung bereitgestellt werden.
2.a.3. Der Kommandant muss sich davon überzeugt haben, dass
2.a.4. Die Flugbesatzung muss über Informationen zu den Wetterbedingungen am Startflugplatz, am Bestimmungsflugplatz und gegebenenfalls an Ausweichflugplätzen sowie entlang der Flugstrecke verfügen. Besondere Aufmerksamkeit ist potenziell gefährlichen atmosphärischen Bedingungen zu schenken.
2.a.5. Bei Flügen in ein Gebiet mit bekannten oder zu erwartenden Vereisungsbedingungen muss das Luftfahrzeug für den sicheren Betrieb unter diesen Bedingungen zugelassen, ausgerüstet und/oder vorbereitet sein.
2.a.6. Für einen Flug nach Sichtflugregeln müssen die Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke eine Einhaltung dieser Flugregeln ermöglichen. Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln müssen ein Bestimmungsflugplatz und gegebenenfalls ein oder mehrere Ausweichflugplätze ausgewählt werden, auf denen das Luftfahrzeug landen kann, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Wettervorhersagen, der Verfügbarkeit von Flugsicherungsdiensten, der Verfügbarkeit von Bodeneinrichtungen sowie der Instrumentenflugverfahren, die von dem Staat zugelassen sind, in dem sich der Bestimmungs- und/oder Ausweichflugplatz befindet.
2.a.7. Die an Bord mitgeführte Kraftstoff- und Ölmenge muss ausreichen, um den beabsichtigten Flug sicher durchführen zu können, wobei die Wetterbedingungen, etwaige die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussende Elemente sowie erwartete Verzögerungen während des Fluges zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus muss für unvorhergesehenen Mehrverbrauch eine Kraftstoffreserve mitgeführt werden. Gegebenenfalls sind Verfahren für das Kraftstoffmanagement während des Fluges festzulegen.
3. Flugbetrieb
3.a. In Bezug auf den Flugbetrieb müssen alle folgenden Bedingungen eingehalten werden:
3.a.1. Je nach Luftfahrzeugmuster muss jedes Besatzungsmitglied bei Start und Landung, und wenn es der Kommandant aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, auf seinem Platz sitzen und je nach Luftfahrzeugmuster mit dem vorhandenen Haltesystem angeschnallt sein.
3.a.2. Je nach Luftfahrzeugmuster müssen alle vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder mit angelegtem Sicherheitsgurt auf ihrem Platz verbleiben, es sei denn, eine Abwesenheit ist während des Fluges aus physiologischen oder betrieblichen Gründen erforderlich.
3.a.3. Je nach Luftfahrzeugmuster und je nach Betriebsart muss der Kommandant bei Start und Landung, während des Rollens und wenn er es aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, dafür sorgen, dass jeder Fluggast auf seinem Platz sitzt und ordnungsgemäß gesichert ist.
3.a.4. Ein Flug ist so durchzuführen, dass in allen Flugphasen ein ausreichender Abstand zu anderen Luftfahrzeugen aufrechterhalten wird und eine angemessene Hindernisfreiheit sichergestellt ist. Dieser Abstand muss mindestens der in den geltenden Luftverkehrsregeln festgelegten Staffelung entsprechen.
3.a.5. Ein Flug darf nur dann fortgesetzt werden, wenn die bekannten Bedingungen weiterhin mindestens den in Abschnitt 2 genannten Bedingungen entsprechen. Bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln darf zudem ein Anflug auf einen Flugplatz unterhalb bestimmter Höhen oder über eine bestimmte Position hinaus nicht fortgesetzt werden, wenn die vorgeschriebenen Sichtkriterien nicht erfüllt sind.
3.a.6. Bei einem Notfall muss der Kommandant dafür sorgen, dass alle Fluggäste den Umständen entsprechende Notanweisungen erhalten.
3.a.7. Der Kommandant muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen eines störenden Verhaltens von Fluggästen für den Flug auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
3.a.8. Ein Luftfahrzeug darf nur dann auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes gerollt werden bzw. sein Rotor darf nur dann laufen, wenn die das Luftfahrzeug führende Person ausreichend befugt ist.
3.a.9. Die vorgeschriebenen Verfahren für das Kraftstoffmanagement während des Fluges sind gegebenenfalls anzuwenden.
4. Flugzeugleistung und Betriebsgrenzen
4.a. Ein Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit seinen Lufttüchtigkeitsunterlagen und allen damit zusammenhängenden Betriebsverfahren und Betriebsgrenzen, wie sie im genehmigten Flughandbuch bzw. gleichwertigen Unterlagen aufgeführt sind, betrieben werden. Das Flughandbuch bzw. gleichwertige Unterlagen müssen der Besatzung zur Verfügung stehen und für jedes Luftfahrzeug auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
4.b. Das Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit den geltenden Umweltschutzvorschriften betrieben werden.
4.c. Ein Flug darf nur dann angetreten oder fortgesetzt werden, wenn bei der geplanten Betriebsmasse und unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die die Leistung des Luftfahrzeugs wesentlich beeinflussen, die für das Luftfahrzeug geplante Leistung die Durchführung aller Flugphasen innerhalb der entsprechenden Entfernungen/Gebiete und Hindernisfreiheiten zulässt. Zu den Leistungsfaktoren, die Start, Reiseflug und Landeanflug/Landung wesentlich beeinflussen, zählen insbesondere
4.c.1. Diese Faktoren sind direkt als Betriebsparameter oder indirekt durch Toleranzen oder Spannen zu berücksichtigen, die bei der Planung von Leistungsdaten je nach Betriebsart bereitgestellt werden.
5. Instrumente, Daten und Ausrüstung
5.a. Ein Luftfahrzeug muss unter Berücksichtigung der für die jeweilige Flugphase geltenden Luftverkehrsregeln und Luftverkehrsvorschriften mit allen für den beabsichtigten Flug notwendigen Navigations-, Kommunikations- und sonstigen Ausrüstungen ausgestattet sein.
5.b. Gegebenenfalls muss ein Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der mit den Fluggebieten, den zu fliegenden Strecken, der Flughöhe und der Flugdauer verbundenen Risiken mit allen erforderlichen medizinischen Ausrüstungen sowie Sicherheits-, Räumungs- und Überlebensausrüstungen ausgestattet sein.
5.c. Alle für die Durchführung des Fluges durch die Besatzung erforderlichen Daten müssen unter Berücksichtigung der geltenden Luftverkehrsvorschriften, Luftverkehrsregeln, Flughöhen und Fluggebiete auf dem neuesten Stand und an Bord des Luftfahrzeugs verfügbar sein.
6. Erhaltung der Lufttüchtigkeit
6.a. Das Luftfahrzeug darf nur dann betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
6.b. Vor jedem Flug oder vor jeder zusammenhängenden Abfolge von Flügen ist durch eine Vorflugkontrolle festzustellen, ob das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist.
6.c. Das Instandhaltungsprogramm muss insbesondere Instandhaltungsarbeiten und -intervalle enthalten, insbesondere diejenigen, die in den Anweisungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit vorgeschrieben sind.
6.d. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn es nach der Instandhaltung von entsprechend qualifizierten Personen oder Organisationen zum Betrieb freigegeben wurde. Die Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten.
6.e. Alle Unterlagen zum Nachweis der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs sind so lange aufzubewahren, bis die darin enthaltenen Informationen durch neue Informationen ersetzt worden sind, die dem Umfang und den Einzelheiten nach gleichwertig sind; ausführliche Instandhaltungsaufzeichnungen sind jedoch mindestens 24 Monate lang aufzubewahren. Bei einem angemieteten Luftfahrzeug sind alle Unterlagen zum Nachweis der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs mindestens für die Dauer des Mietverhältnisses aufzubewahren.
6.f. Alle Änderungen und Reparaturen müssen die grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit erfüllen. Die Nachweisdaten für die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen sind aufzubewahren.
7. Besatzungsmitglieder
7.a. Bei der Festlegung der Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung ist Folgendes zu berücksichtigen:
7.b. Flugbegleiter müssen
7.c. Der Kommandant muss befugt sein, alle erforderlichen Anweisungen für die Gewährleistung des Betriebs und der Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie der an Bord befindlichen Personen und/oder Sachwerte zu geben und die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen.
7.d. In einem Notfall, der den Betrieb oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs und/oder der Personen an Bord gefährdet, muss der Kommandant alle Maßnahmen ergreifen, die er im Interesse der Sicherheit für notwendig erachtet. Werden dabei örtliche Vorschriften oder Verfahren verletzt, muss der Kommandant für eine entsprechende unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen örtlichen Behörden sorgen.
7.e. Außergewöhnliche Notsituationen dürfen nicht simuliert werden, wenn sich Fluggäste oder Fracht an Bord befinden.
7.f. Ein Besatzungsmitglied darf nicht zulassen, dass die Erfüllung seiner Aufgaben oder seine Entscheidungsfähigkeit aufgrund der Auswirkungen von Müdigkeit — unter Berücksichtigung unter anderem von kumulierter Ermüdung, Schlafmangel, Anzahl der Flugsektoren, Nachtarbeit und Überschreitung von Zeitzonen — so beeinträchtigt wird, dass die Flugsicherheit gefährdet ist. Die Ruhezeiten müssen den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit zur Erholung von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes geben, so dass sie zu Beginn des darauf folgenden Flugdienstzeitraums gut ausgeruht sind.
7.g. Ein Besatzungsmitglied darf den zugeteilten Dienst an Bord eines Luftfahrzeugs nicht antreten, wenn es unter Einwirkung von psychoaktiven Substanzen oder Alkohol steht oder wenn es aufgrund einer Verletzung, Ermüdung, der Wirkung von Medikamenten, einer Erkrankung oder ähnlichen Ursachen dienstuntauglich ist.
8. Zusätzliche Anforderungen für den gewerblichen Betrieb und für den Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge
8.a. Für den gewerblichen Betrieb und den Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
8.a.1. Der Betreiber verfügt entweder direkt oder indirekt durch Verträge über die für den Umfang und das Spektrum des Betriebs erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem Luftfahrzeuge, Einrichtungen, Managementstruktur, Personal, Ausrüstung, Dokumentierung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
8.a.2. Der Betreiber setzt nur ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal ein und führt ständig Schulungs- und Überprüfungsprogramme für die Besatzungsmitglieder und anderes maßgebliches Personal durch.
8.a.3. Der Betreiber erstellt eine MEL oder ein gleichwertiges Dokument unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen:
8.a.4. Der Betreiber führt ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den Betrieb zu gewährleisten; ferner strebt er die fortlaufende Verbesserung dieses Systems an, und
8.a.5. der Betreiber legt ein Unfallverhütungs- und Sicherheitsprogramm einschließlich einer Regelung für die Meldung von Vorfällen fest, die im Rahmen des Managementsystems zu verwenden ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Betriebssicherheit zu leisten, und wendet dieses Programm kontinuierlich an.
8.b. Der gewerbliche Betrieb und der Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge dürfen nur gemäß einem Betriebshandbuch des Betreibers erfolgen. Dieses Handbuch muss für sämtliche betriebene Luftfahrzeuge alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren enthalten, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beschränkungen hinsichtlich Flugzeit, Flugdienstzeiträumen und Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder sind auszuweisen. Das Betriebshandbuch und seine überarbeiteten Fassungen müssen mit dem genehmigten Flughandbuch im Einklang stehen und gegebenenfalls geändert werden.
8.c. Der Betreiber muss gegebenenfalls Verfahren festlegen, um die Folgen eines störenden Verhaltens von Fluggästen für den sicheren Flugbetrieb auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
8.d. Der Betreiber muss an das Luftfahrzeug und die Art des Betriebs angepasste Gefahrenabwehrprogramme erarbeiten und aufrechterhalten, die insbesondere Folgendes umfassen:
Wenn Gefahrenabwehrmaßnahmen die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind die Risiken zu bewerten und geeignete Verfahren zur Minderung der Sicherheitsrisiken zu entwickeln; dazu ist unter Umständen der Einsatz einer Spezialausrüstung erforderlich.
8.e. Der Betreiber muss einen Luftfahrzeugführer aus der Flugbesatzung als Kommandanten benennen.
8.f. Um Ermüdungen zu verhindern, ist ein Dienstplansystem aufzustellen. Für einen Flug oder eine Abfolge von Flügen sind im Rahmen dieses Dienstplansystems die Flugzeit, Flugdienstzeiträume, Dienstzeiträume und angepasste Ruhezeiten vorzusehen. Bei innerhalb des Dienstplansystems festgelegten Beschränkungen sind alle wichtigen Faktoren zu berücksichtigen, die zu Ermüdung beitragen, wie insbesondere die Anzahl der Flugsektoren, eine Überschreitung von Zeitzonen, Schlafmangel, die Unterbrechung des Tagesrhythmus, Nachtarbeit, Positionierungsflüge, kumulative Dienstzeit für bestimmte Zeiträume, Aufteilung zugewiesener Aufgaben zwischen Besatzungsmitgliedern sowie auch die Bereitstellung aufgestockter Besatzungen.
8.g. Die in den Abschnitten 6.a, 6.d und 6.e angeführten Aufgaben müssen von einer für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisation kontrolliert werden, die neben den in Anhang I Abschnitt 3.a genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen muss:
ANHANG V
Kriterien für qualifizierte Stellen nach Artikel 13 („qualifizierte Stelle“ oder „Stelle“)
ANHANG Va
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN FLUGPLÄTZE
A — Physische Merkmale, Infrastruktur und Ausrüstung von Flugplätzen
1. Roll- und Vorfeld
2. Hindernisfreiheit
3. Optische und nicht-optische Hilfen und Flugplatzeinrichtungen
4. Flugplatzdaten
B — Betrieb und Verwaltung
1. Der Flugplatzbetreiber ist für den Betrieb des Flugplatzes verantwortlich. Die Verantwortung des Flugplatzbetreibers erstreckt sich auf folgende Aspekte:
2. Verwaltungssysteme
C — Flugplatzumgebung
D — Sonstige Bestimmungen
Mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, die sich in einer Notfallsituation befinden, oder bei der Umleitung auf einen anderen Flugplatz oder unter bestimmten Bedingungen, die im jeweiligen Einzelfall festzulegen sind, darf ein Flugplatz bzw. Teile dieses Flugplatzes von jenen Luftfahrzeugen nicht benutzt werden, für die der Flugplatz nach seiner Auslegung und gemäß den Betriebsverfahren normalerweise nicht bestimmt ist.
ANHANG Vb
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN ATM/ANS UND FLUGLOTSEN
1. Luftraumnutzung
2. Dienste
a) Luftfahrtinformationen und Daten für Luftraumnutzer für Flugsicherungszwecke
b) Meteorologische Informationen
c) Flugverkehrsdienste
d) Kommunikationsdienste
Die Kommunikationsdienste erreichen unter den Gesichtspunkten der Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe ein hinreichend hohes Leistungsniveau und erhalten es aufrecht. Sie müssen zügig und verfälschungsgeschützt sein.
e) Navigationsdienste
Die Navigationsdienste erreichen in Bezug auf Orientierungs-, Positions- und gegebenenfalls Zeitablaufinformationen ein hinreichend hohes Leistungsniveau und erhalten es aufrecht. Leistungskriterien sind unter anderem Genauigkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Kontinuität des Dienstes.
f) Überwachungsdienste
Im Rahmen von Überwachungsdiensten wird die jeweilige Position von Luftfahrzeugen in der Luft sowie anderer Luft- und Bodenfahrzeuge auf dem Flugplatz mit einer unter den Gesichtspunkten der Genauigkeit, Integrität, Kontinuität und Erfassungswahrscheinlichkeit hinreichenden Leistungsfähigkeit festgestellt.
g) Verkehrsflussregelung
Das taktische Management von Flugverkehrsströmen auf Gemeinschaftsebene verwendet hinreichend präzise und aktuelle Informationen zum Aufkommen und zur Art des geplanten Flugverkehrs mit Auswirkungen auf Diensteanbieter und stellt derartige Informationen bereit und koordiniert die Umleitung oder Verzögerung von Verkehrsströmen und handelt sie aus, um die Gefahr von Überlastungssituationen in der Luft oder an den Flugplätzen zu verringern.
h) Luftraummanagement
Die Ausweisung spezifischer Luftraumabschnitte für bestimmte Verwendungszwecke wird zeitnah überwacht, koordiniert und verbreitet, um die Gefahr von Staffelungsverlusten zwischen Luftfahrzeugen unter allen Umständen zu verringern.
i) Gestaltung des Luftraums
Luftraumstrukturen und Flugverfahren werden entsprechend gestaltet, vermessen und validiert, bevor sie ihrer Bestimmung übergeben und von Luftfahrzeugen verwendet werden können.
3. Systeme und Komponenten
a) Allgemeines
ATM/ANS-Systeme und -Komponenten, die zugehörige Informationen für Luftfahrzeuge und von Luftfahrzeugen sowie am Boden bereitstellen, werden sachgerecht geplant, hergestellt, installiert, instand gehalten und betrieben, um ihre Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten.
b) Integrität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Systemen und Komponenten
Systeme und Komponenten müssen hinsichtlich ihrer integritäts- und sicherheitsbezogenen Leistung, sei es im Luftfahrzeug, am Boden oder im Luftraum, gebrauchstauglich sein. Sie erreichen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und während ihrer gesamten Betriebsdauer das für den Betrieb erforderliche Leistungsniveau.
c) Planung von Systemen und Komponenten
d) Anhaltende Dienstegüte
Das Sicherheitsniveau von Systemen und Komponenten wird während der Erbringung des Dienstes sowie im Zuge von Änderungen an der Erbringung des Dienstes beibehalten.
4. Qualifikation von Fluglotsen
a) Allgemeines
Eine Person, die sich zum Fluglotsen ausbilden lässt oder sich in der Ausbildung zum Fluglotsen befindet, weist im Hinblick auf Bildungsstand sowie körperliche und geistige Verfassung die notwendigen Voraussetzungen auf, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.
b) Theoretische Kenntnisse
c) Praktische Fertigkeiten
d) Sprachkenntnisse
e) Synthetische Übungsgeräte (Synthetic training devices, STD)
Wird zur praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Lageerkennung und der menschlichen Faktoren oder zum Nachweis des Erwerbs bzw. der Aufrechterhaltung von Fertigkeiten ein STD verwendet, so ermöglicht dessen Leistungsniveau eine angemessene und für die erteilte Ausbildung zweckmäßige Simulation des Arbeitsumfelds sowie der Betriebsbedingungen.
f) Ausbildungslehrgang
g) Ausbilder
h) Prüfer
i) Medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen
i) Medizinische Kriterien
ii) | Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. |
5. Dienstleister und Ausbildungseinrichtungen
a) Die Erbringung von Diensten darf nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
b) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur erbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
c) Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste dürfen nur erbracht werden, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:
Der Dienstleister unterrichtet die betreffenden Luftraumnutzer und Flugverkehrskontrolleinheiten ständig zeitnah über den betrieblichen Status der erbrachten Flugverkehrskontrolldienste sowie über Änderungen desselben.
d) Ausbildungseinrichtungen
Eine Einrichtung zur Ausbildung von Personen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen, genügt folgenden Anforderungen:
ANHANG VI
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