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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL II: GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

Art. 15 Informationsnetz

(1) Die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden tauschen die Informationen aus, die ihnen bei der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zugänglich sind. ²Stellen, die mit der Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen oder mit der Analyse von Vorfällen in der Zivilluftfahrt betraut sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen Informationen.

(2) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Kommissionsdokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erlässt die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen für die von ihr auf eigene Initiative betriebene Weitergabe der Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an interessierte Kreise. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder für den Einzelfall erfolgen können, ist die Notwendigkeit,

a)
für Personen und Organisationen die Informationen bereitzustellen, die sie zur Verbesserung der Flugsicherheit benötigen;
b)
die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke ihrer Nutzer unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um eine angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

(3) Die nationalen Luftfahrtbehörden ergreifen entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben.

(4) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das allgemeine Sicherheitsniveau veröffentlicht die Agentur jährlich einen Sicherheitsbericht. ² Ab Inkrafttreten der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 5 enthält dieser Sicherheitsbericht eine Auswertung aller gemäß Artikel 10 eingegangenen Informationen. ³Diese Auswertung muss einfach und verständlich abgefasst sein und deutlich machen, ob erhöhte Sicherheitsrisiken bestehen. Die Informationsquellen werden in dieser Auswertung nicht offen gelegt.