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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 67 Aufnahme der Tätigkeiten der Agentur

(1) Die Agentur nimmt die ihr nach Artikel 20 obliegenden Zulassungsaufgaben ab dem 28. September 2003 auf. ²Bis zu diesem Zeitpunkt wenden die Mitgliedstaaten weiterhin die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.

(2) Während einer zusätzlichen Übergangszeit von 42 Monaten ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten abweichend von den Artikeln 5, 6, 12 und 20 unter den Bedingungen, die die Kommission in den entsprechenden Maßnahmen festlegt, weiterhin Zulassungen bzw. Zeugnisse und Genehmigungen ausstellen. ²Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang Zulassungen bzw. Zeugnisse auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen ausstellen, die Drittländer erteilt haben, wird in den Maßnahmen der Kommission den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c niedergelegten Grundsätzen gebührend Rechnung getragen.