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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL III: EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
    • ABSCHNITT I: Aufgaben

Art. 22 Zulassung für den Flugbetrieb

(1) Die Agentur reagiert ohne unangemessene Verzögerung auf ein die Sicherheit des Flugbetriebs betreffendes Problem, indem sie die Abhilfemaßnahmen bestimmt und die zugehörigen Informationen — auch an die Mitgliedstaaten — verbreitet.

(2) 

In Bezug auf die Beschränkung der Flugzeiten wird wie folgt verfahren:

a)
Die Agentur erarbeitet die einschlägigen Zulassungsspezifikationen, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, sowie gegebenenfalls die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Als Grundlage umfassen die Durchführungsbestimmungen alle wesentlichen Vorgaben des Unterabschnitts Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse;
b)
ein Mitgliedstaat kann einzelne Flugzeitspezifikationspläne genehmigen, die von den Zulassungsspezifikationen nach Buchstabe a abweichen. Der betroffene Mitgliedstaat setzt in diesem Fall unverzüglich die Agentur, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, dass er beabsichtigt, einen solchen Einzelplan zu genehmigen;
c)
bei Erhalt der Mitteilung beurteilt die Agentur innerhalb eines Monats den Einzelplan auf der Grundlage einer wissenschaftlichen und medizinischen Bewertung. Danach kann der betreffende Mitgliedstaat die Zulassung wie mitgeteilt erlassen, außer in dem Fall, dass die Agentur den Plan mit diesem Mitgliedstaat erörtert und Änderungen dazu vorgeschlagen hat. Sollte der Mitgliedstaat mit diesen Änderungen einverstanden sein, so kann er die Zulassung entsprechend erteilen;
d)
im Falle unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer und mit einmaligem Charakter können vorübergehend Abweichungen zu den Zulassungsspezifikationen angewandt werden, bis die Agentur ihre Stellungnahme abgegeben hat;
e)
ist ein Mitgliedstaat mit den Schlussfolgerungen der Agentur zu einem Einzelplan nicht einverstanden, so verweist er die Angelegenheit zur Entscheidung nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren darüber, ob dieser Plan den Sicherheitszielen dieser Verordnung entspricht, an die Kommission;
f)
der Inhalt der Einzelpläne, die für die Agentur annehmbar sind oder zu denen die Kommission eine positive Entscheidung nach Buchstabe e getroffen hat, wird veröffentlicht.