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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL II: GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

Art. 11 Anerkennung von Zulassungen bzw. Zeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse an, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden. ²Wurde die ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf dieselben Zwecke.

(2) 

Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Agentur das in Artikel 65 Absatz 7 genannte Verfahren einleiten, um zu entscheiden, ob nach dieser Verordnung erteilte Zulassungen bzw. Zeugnisse tatsächlich dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen entsprechen.

²Im Fall der Nichteinhaltung oder nicht wirksamen Einhaltung verlangt die Kommission vom Aussteller der Zulassung bzw. des Zeugnisses, geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z. B. durch Einschränkung oder Aussetzung der Zulassung bzw. des Zeugnisses. ³Darüber hinaus gilt Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, nicht mehr für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis.

(3) 

Hat die Kommission ausreichende Nachweise, dass geeignete Abhilfemaßnahmen vom Aussteller nach Absatz 2 ergriffen worden sind, um den Fall der Nichteinhaltung oder nicht wirksamen Einhaltung anzugehen, und dass keine Schutzmaßnahmen mehr erforderlich sind, so entscheidet sie, dass Absatz 1 wieder für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis gilt. ²Diese Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden.

(5) 

Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden.

(5a)  Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8a Absatz 5 und Artikel 8c Absatz 10 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Gesetzgebung erteilt werden.

(5b)  Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8b Absatz 6 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Gesetzgebung oder gegebenenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten  erteilt werden.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsbestimmungen.