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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL III: EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
    • ABSCHNITT II: Innerer Aufbau

Art. 34 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) 

Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen. ²Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer anerkannten Erfahrungen und Verpflichtungen im Bereich der Zivilluftfahrt, ihrer Führungskompetenzen und ihres Sachverstandes, die für die weitere Förderung der in dieser Verordnung festgesetzten Ziele erforderlich sind, ausgewählt. ³Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments ist entsprechend umfassend zu unterrichten.

Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie je einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Kommission ernennt ebenfalls ihren Vertreter und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederernennung ist einmal zulässig.

(2) Die Teilnahme von Vertretern europäischer Drittländer und die Bedingungen für die Teilnahme werden gegebenenfalls in den in Artikel 66 genannten Vereinbarungen geregelt.

(3) Das in Artikel 33 Absatz 4 genannte beratende Gremium bestellt vier seiner Mitglieder als Beobachter im Verwaltungsrat. ²Sie stellen eine möglichst breite Vertretung der in diesem beratenden Gremium vertretenen unterschiedlichen Auffassungen sicher. ³Ihre Amtszeit beträgt dreißig Monate; sie kann einmal verlängert werden.