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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL III: EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
    • ABSCHNITT II: Innerer Aufbau

Art. 32 Veröffentlichung von Dokumenten

(1) Unbeschadet der auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden die folgenden Dokumente in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt:

a)
der in Artikel 15 Absatz 4 genannte Sicherheitsbericht;
b)
an die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 gerichtete Stellungnahmen;
c)
der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b genannte jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht und das in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c genannte Arbeitsprogramm.

(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.